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Informations- und Auskunftspflichten bei der Datenerhebung / 2 Auskunftspflichten (Art. 15 DSGVO)

Dipl.-Volksw. Fritz Schmidt
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Betroffene haben das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung zu verlangen, ob eine Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ist.

2.1 Form und Inhalt des Auskunftsbegehrens

Das Auskunftsbegehren unterliegt nach den Bestimmungen der DSGVO keinen besonderen Anforderungen an Form und Inhalt und ist auch nicht zu begründen. Nach Erwägungsgrund 63 DSGVO dient das Auskunftsrecht dem Zweck, dass sich der Betroffene der Verarbeitung bewusst wird und deren Rechtmäßigkeit überprüfen kann. Ist eine Verarbeitung erfolgt, besteht im Weiteren das Recht, eine Auskunft über die folgenden Sachverhalte zu erhalten:

  • Verarbeitungszwecke,
  • Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden,
  • Empfänger bzw. Kategorien von Empfängern, die diese Daten bereits erhalten haben oder künftig erhalten sollen,
  • geplante Speicherdauer, falls möglich – andernfalls die Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer,
  • Hinweis auf das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung bzw. Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung,
  • Hinweis auf das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde,
  • Herkunft der Daten, soweit diese nicht bei der betroffenen Person selbst erhoben wurden,
  • das Bestehen einer automatischen Entscheidungsfindung einschließlich Profiling mit aussagekräftigen Informationen über die dabei involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen solcher Verfahren.

Die Auskunft hat in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form und unentgeltlich zu erfolgen.

Dem Betroffenen sind die Informationen unverzüglich, in jedem Fall aber binnen eines Monats nach Eingang des Antrags schriftlich, elektronisch oder, auf Verlangen, mündlich zur Verfügung zu stellen (Art. 12 DSGVO). Aufgrund des engen Zeitrahmens ist es erforderlich, die Mitarbeiter zu sensibilisieren, unverzüglich ...

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