Ist der Schuldner eine natürliche Person, kann er auf seinen Antrag hin gemäß § 286 InsO von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern nach §§ 291 ff. InsO befreit werden. Die Schuldbefreiung wird grundsätzlich erteilt, wenn der Hausgeldschuldner in einem Zeitraum von 6 Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens den pfändbaren Anteil seiner laufenden Bezüge an einen Treuhänder abtritt, damit dieser die Gläubiger – unter anderem die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer – anteilig befriedigen kann.[1] Dann erlöschen auch nicht getilgte Forderungen, sodass spätestens dann der Hausgeldausfall feststeht, § 287, § 301 InsO.[2]

[1] Dieser Zeitraum kann nach § 300 InsO auf 5 oder sogar 3 Jahre verkürzt werden.

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