Das gegenüber einem Wohnungseigentümer bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Hausgeld (Vorschuss und/oder Nachschuss) ist eine einfache Insolvenzforderung.[1] Einfache Insolvenzforderungen sind nach § 38 InsO nämlich solche Verbindlichkeiten gegenüber persönlichen Gläubigern des Insolvenzschuldners, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Insolvenzschuldner haben. Nicht fällige Ansprüche gelten mit Insolvenzeröffnung als fällig.[2] Vor Insolvenzeröffnung fällig gewordene/begründete und nicht beglichene Hausgeldvorschüsse sind damit gewöhnliche Insolvenzforderungen und nach Maßgabe der Vorschriften für das Insolvenzverfahren[3] geltend zu machen.[4]

 

Anmeldung zur Tabelle

Vor Insolvenzeröffnung begründete, noch nicht beglichene Vor- und/oder Nachschüsse muss der Verwalter nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG zur Tabelle anmelden.[5]

Bei einem Bestreiten der Forderung durch den Insolvenzverwalter oder einen anderen Insolvenzgläubiger kann gegen den Bestreitenden eine Klage auf Feststellung der Forderung zur Tabelle nach § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 InsO erhoben werden. Zur Erhebung dieser Klage bedürfte der Verwalter einer Ermächtigung.

Ist bereits ein Rechtsstreit gegen den Insolvenzschuldner rechtshängig und wird dann das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen, ist der Rechtsstreit nach § 240 ZPO unterbrochen. Die Unterbrechung dauert so lange an, bis der Rechtsstreit entweder nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Trotz der Unterbrechung muss der Verwalter, sofern kein Vorgehen nach § 49 InsO in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG in Betracht kommt[6], die Hausgeldansprüche zur Tabelle anmelden.[7]

[1] BGH, Urteil v. 21.7.2011, IX ZR 120/10, NZI 2011 S. 731, 732; BGH, Urteil v. 10.3.1994, IX ZR 98/93, NJW 1994 S. 1866, 1867; Bergerhoff in Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, § 93 Rn. 23; Keller in Elzer/Fritsch/Meier, Wohnungseigentumsrecht, Teil 5 Rn. 330.
[5] Bergerhoff in Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, § 93 Rn. 24.
[7] Bergerhoff in Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, § 93 Rn. 26.

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