Der Insolvenzverwalter hat die von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer angemeldeten Forderungen mit den in § 174 Abs. 2 und 3 InsO genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. In einem Prüfungstermin werden dann die angemeldeten Forderungen ihrem Betrag nach und ihrem Rang nach geprüft. Soweit gegen die Forderungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Prüfungstermin oder in einem schriftlichen Verfahren[1] ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist, gilt das Hausgeld als "festgestellt".

 

Feststellung bestrittener Forderungen

Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden und liegt wegen des Hausgeldes kein vollstreckbarer Schuldtitel oder kein Endurteil vor, kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vor dem Amtsgericht, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war, in einer Art "Zwischenschritt" eine Feststellung gegen den Bestreitenden betreiben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig und wurde dieser nach § 240 ZPO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen, ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben. Die Feststellung kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist. Eine rechtskräftige Entscheidung, durch die eine Forderung festgestellt oder ein Widerspruch für begründet erklärt wird, wirkt gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern. Der obsiegenden Partei obliegt es, beim Insolvenzgericht die Berichtigung der Tabelle zu beantragen.

Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

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