1.3.1 Anspruch auf Zahlung der Kaution

Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens gibt es keine Besonderheiten. Nach Insolvenzeröffnung ist strittig, ob der Anspruch als Forderung angemeldet werden kann oder nicht. Wichtig ist, dass nach Freigabe des Mietverhältnisses durch den Insolvenzverwalters (dazu noch später) der Anspruch wieder, unabhängig vom laufenden Insolvenzverfahren, geltend gemacht werden kann.

1.3.2 Anspruch auf Rückzahlung der Kaution

Hier hängt alles von der Freigabeerklärung des Verwalters ab: Vor Freigabe des Mietverhältnisses darf und muss der Verwalter die Kaution zur Masse ziehen. Nach wirksamer Freigabeerklärung gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO steht die Kaution wieder dem Vermieter zu.

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