Hier hängt alles von der Freigabeerklärung des Verwalters ab: Vor Freigabe des Mietverhältnisses darf und muss der Verwalter die Kaution zur Masse ziehen. Nach wirksamer Freigabeerklärung gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO steht die Kaution wieder dem Vermieter zu.

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