Nach § 165 InsO kann der Insolvenzverwalter beim zuständigen Gericht (Amtsgericht; § 2 InsO) die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung betreiben. Wird die Mietsache versteigert, so hat der Ersteher ein Kündigungsrecht nach § 57 ZVG. Dieses Sonderkündigungsrecht bewirkt, dass ein auf bestimmte Zeit abgeschlossenes Mietverhältnis vorzeitig beendet werden kann. Bei der Wohnraummiete müssen darüber hinaus Kündigungsgründe i. S. v. § 573 BGB vorliegen.[1] Dieselben Grundsätze gelten, wenn das Grundstück von dem Insolvenzverwalter freiwillig veräußert wird (§ 111 InsO).

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