Kurzbeschreibung
Vor Inkrafttreten des WEMoG zum 1.12.2020 wurde die Jahresabrechnung nur dann als ordnungsmäßig angesehen, wenn in ihr die Anfangs- und Endstände der gemeinschaftlich geführten Konten angegeben wurden. Dieser Grundsatz sollte zur Nachvollziehbarkeit der Jahresabrechnung weiterhin berücksichtigt werden, die unterlassene Angabe der Kontostände in der Jahresabrechnung begründet jedoch keine Anfechtungsklage mehr.
Darstellung der Kontenentwicklung
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Kontenentwicklung
I Girokonto bei der X-Bank, IBAN ___________________________________, BIC ____________________
Anfangsbestand zum 1.1.2024 | 2.500,00 EUR |
+ Beitragszahlungen Bewirtschaftungskosten | 11.000,00 EUR |
+ Beitragszahlungen Erhaltungsrücklage | 2.140,00 EUR |
+ Nachzahlungen Vorwirtschaftsperiode | 1.400,00 EUR |
+ Mieten | 500,00 EUR |
+ Zinsen Girokonto | 20,00 EUR |
+ Versicherungsleistungen | 500,00 EUR |
+ Entnahme Erhaltungsrücklage Dachsanierung | 5.000,00 EUR |
./. Zuführung Erhaltungsrücklage | 2.140,00 EUR |
./. Auszahlung Guthaben Jahresabrechnung 2023 | 1.200,00 EUR |
./. Bewirtschaftungskosten (ohne Dachsanierung) | 13.216,00 EUR |
./. Rechnung Fa. X GmbH Dachsanierung | 5.000,00 EUR |
Endbestand zum 31.12.2024 | 1.504,00 EUR |
II Tagesgeldkonto bei der X-Bank, IBAN ________________________________, BIC _______________
Anfangsbestand zum 1.1.2024 | 6.450,00 EUR |
+ Beitragszahlungen Erhaltungsrücklage | 2.140,00 EUR |
+ Netto-Zinsen Erhaltungsrücklage | 92,50 EUR |
+ Waschmarkenerlöse | 20,00 EUR |
./. Erhaltung Dachsanierung | 5.000,00 EUR |
Endbestand zum 31.12.2024 | 3.702,50 EUR |
Durchführung der Plausibilitätskontrolle
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Differenz Anfangsbestand/Endbestand Girokonto | 996,00 EUR |
+ Differenz Anfangsbestand/Endbestand Tagesgeldkonto | 2.747,50 EUR |
Jahresgesamtdefizit Einnahmen und Ausgaben | 3.743,50 EUR |
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