Wohnungseigentümer K geht im Wege der Anfechtungsklage gegen den Beschluss vor, mit dem die Wohnungseigentümer gem. § 28 Abs. 5 WEG die Jahresabrechnung genehmigt haben. K rügt, mit der Ladung zur Versammlung sei die Jahresabrechnung nicht versandt worden. Der tatsächliche Zeitraum von 8 Tagen nach Übersendung der Jahresabrechnung sei für die Vorbereitung auf die Versammlung zu kurz gewesen. Ferner rügt er, dass die Instandhaltungsrückstellung nicht das laut Jahresabrechnung für 2016 am 30.12.2016 vorhandene Guthaben fortgeschrieben habe, sondern einen in Ist- und Sollrücklage um über 25.000 EUR erhöhten Wert ansetze.

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