Der ausgeschiedene Verwalter ist zur Rechnungslegung zum Zeitpunkt seines Ausscheidens verpflichtet. Als verhaltener Anspruch muss dieser allerdings gegenüber dem Verwalter geltend gemacht werden. Insoweit bedarf es keines entsprechenden Beschlusses der Wohnungseigentümer, vielmehr kann das Verlangen entweder vom Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats als gesetzlichem Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter gemäß § 9b Abs. 2 WEG geltend gemacht werden oder durch den alternativ nach vorerwähnter Bestimmung bestellten Wohnungseigentümer als Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter.

Hat der neue Verwalter eine eigenständige vertragliche Verpflichtung zur Neuerstellung einer Jahresabrechnung übernommen, die bereits der Vorverwalter erstellt hatte und hierfür eine Vergütung erhalten, schuldet der neue Verwalter nicht die Erstellung einer Jahresabrechnung unter bloßer Übernahme des Entwurfs des Vorverwalters, sondern eine eigenständige Erstellung einer Jahresabrechnung, die den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Übernimmt ein berufsmäßiger Verwalter die Verwaltertätigkeit von einem Laien, so hat er in besonderem Maße zu überprüfen, ob ein vom Vorverwalter vorgelegter Jahresabrechnungsentwurf den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.[1]

[1] LG München I, Urteil v. 14.12.2017, 36 S 1863/17 WEG, ZMR 2018, 445; LG Dortmund, Beschluss v. 5.10.2016, 1 S 205/16, ZMR 2017, 423.

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