Die Wohnungseigentümer haben gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG die Kompetenz zur einfach-mehrheitlichen Beschlussfassung über eine abweichende Verteilung der Kosten dauerhaft auch entgegen der gesetzlichen Bestimmung des § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG oder eines hiervon abweichenden vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels. Demnach können die Wohnungseigentümer die Kabelempfangsgebühren auch nach einem anderen als dem gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel umlegen.

Ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht insoweit selbstverständlich ein Beschluss über eine Kostenverteilung nach Anschlüssen.[1]

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