Die Arbeitshilfe des BMF zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises gewährleistet nicht die Aufteilung nach den realen Verkehrswerten. Das FG ist daher in der Regel gehalten, das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen einzuholen, wenn es nicht ausnahmsweise selbst über die nötige Sachkunde verfügt.

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