(1) 1Eine kehrpflichtige Anlage ist auszubrennen, auszuschlagen oder chemisch zu reinigen, wenn die Verbrennungsrückstände mit den üblichen Kehrwerkzeugen nicht entfernt werden können. 2Sie darf nicht ausgebrannt werden, wenn ihr Zustand oder sonstige gefahrbringende Umstände entgegenstehen. 3Ausbrennarbeiten dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks berechtigt sind. 4Der Zeitpunkt des Ausbrennens ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragten, den Hausbewohnern und dem Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz vorher mitzuteilen. 5Nach dem Ausbrennen ist die Anlage auf Brandgefahren zu überprüfen.

 

(2) Reinigungsarbeiten an asbesthaltigen Abgas- und Lüftungsanlagen und Verbrennungsluft- und Abluftanlagen sind von Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfegern[1] nach dem Stand der Technik, insbesondere entsprechend den Technischen Regeln für Gefahrstoffe 519 "Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 20. März 2014, GMBl S. 164, die durch die Bekanntmachung vom 2. März 2015, GMBl S. 136, geändert worden ist)[2], durchzuführen.

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 08.04.2013. Anzuwenden ab 13.04.2013.
[2] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 02.07.2020. Anzuwenden ab 09.07.2020.

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