In einer Wohnungseigentumsanlage ist die gesamte Tiefgarage ein Teileigentum. Zu diesem Teileigentum, dessen alleiniger Eigentümer Wohnungseigentümer Z ist, gehört neben den Stellplätzen eine Einkaufspassage im Erdgeschoss sowie weitere Räume. Die Tiefgarage muss repariert werden. In einer Versammlung wird beschlossen, ein Ingenieurbüro sowie weitere Planungsbüros mit der Erstellung eines Sanierungskonzepts zu beauftragen. Die Kosten sollen alle Wohnungseigentümer tragen. Diesen Beschluss greift Wohnungseigentümer K an. Er meint, allein der Teileigentümer Z müsse die Kosten tragen. In der Gemeinschaftsordnung heiße es, die Raumeigentümer seien verpflichtet, die ihrem Sondereigentum unterliegenden Räume mit "allen Bestandteilen und jeglichem Zubehör" auf eigene Kosten in ordnungsmäßigem Zustand zu halten.

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