Baulärm in der Nähe der Mietwohnung führt zu einer Minderung des Wohnwerts der gemieteten Wohnung. Allerdings stellen erhöhte Geräusch- und Schmutzimmissionen, die nach Abschluss des Mietvertrags eintreten auch dann, wenn sie von einer auf einem Nachbargrundstück betriebenen Baustelle herrühren, grundsätzlich keinen zur Mietminderung berechtigenden Mangel dar, wenn auch der Vermieter selbst die Immissionen ohne eigene Abwehr- und Entschädigungsmöglichkeiten gegen den Bauherrn hinnehmen muss. Dies ist i. d. R. dann der Fall, wenn der Bauherr bei Durchführung des Bauvorhabens die baurechtlichen Vorschriften sowie die behördlichen Auflagen z. B. über Arbeitszeiten und maximale Lärmpegel, einhält. Dabei trägt der Vermieter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er selbst Immissionen ohne eigene Abwehr- und Entschädigungsmöglichkeit (nach § 906 BGB) als unwesentlich und ortsüblich hinnehmen muss (so bereits BGH, Urteil v. 29.4.2015, VIII ZR 197/14).

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