Der BFH sah die aufgeworfene Rechtsfrage als nicht klärungsbedürftig an und ließ die Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht zu. Er verwies auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Wortlaut des § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG einen späteren Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung nicht als wirksam ansehe, auch wenn er notariell beurkundet werde. Der Gesetzgeber habe mit der Vorschrift des § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG eine Regelung getroffen, die nicht lediglich die Form des Verzichts, sondern auch dessen Zeitpunkt bestimmt.

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