Leitsatz (amtlich)
Die Bindungswirkung des § 2 Abs. 3 VZOG tritt ohne weiteres nach außen hin ggü. solchen Dritten ein, die unter keinen denkbaren Umständen als Zuordnungsberechtigte in Betracht kommen.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 01.08.1995; Aktenzeichen 32 O 793/94) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 1.8.1995 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des LG Berlin geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 613,55 Euro nebst 7 % Zinsen seit dem 17.1.1995 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Soweit die Klage im Berufungsrechtszug erweitert worden ist, wird sie abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens 8 U 4358/99 und des Verfahrens XII ZR 60/97 des BGH hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 2.100 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
1. Mit der Berufung wendet sich die Klägerin gegen das am 1.8.1995 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des LG Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Nachdem das Urteil des Senats v. 6.11.2000 durch das BVerfG mit dessen Urt. v. 7.1.2004 - 1 BvR 31/01 (BVerfG, Urt. v. 7.1.2004 - 1 BvR 31/01) deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit zurückverwiesen worden ist, weil der Senat in dem angefochtenen Urteil die Revision nicht zugelassen hat, beantragt die Klägerin nach teilweiser Klagerücknahme nunmehr,
1. das am 1.8.1995 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des LG Berlin abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 29.132,77 Euro (= 56.978,74 DM) nebst 11 % Zinsen auf 7.827,67 Euro (= 15.309,59 DM) seit Rechtshängigkeit und 11 % Zinsen auf 21.305,10 Euro (= 41.669,15 DM) seit Zustellung der Klageerweiterung zu zahlen;
2. die Revision zuzulassen.
Die Beklagte, die die Klageforderung i.H.v. 613,55 Euro nebst 7 % Zinsen seit dem 11.1.1995 anerkannt hat, beantragt,
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 1.8.1995 verkündete Urteil des LG Berlin - 32 O 793/94 - geändert:
a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 613,55 Euro nebst 7 % Zinsen seit dem 11.1.1995 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
b) Die Klage wird, soweit sie in der Berufungsinstanz um weitere 21.305,10 Euro nebst 11 % Zinsen seit Zustellung erweitert worden ist, abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens 8 U 4358/99 und das Verfahren XII ZR 60/97 des BGH hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien nach Aufhebung des Urteils des Senats wird auf ihre Schriftsätze v. 18.8., 10. und 15.9.2004 verwiesen, im Übrigen auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen bis zum Erlass des Urteils des Senats v. 6.11.2000 gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
2. Der Senat hat in seinem Urt. v. 6.11.2000 Folgendes ausgeführt:
Die Berufung der Klägerin ist bis auf einen Betrag von 613,55 Euro nebst Zinsen unbegründet.
Die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen beruht auf dem Anerkenntnis der Beklagten (§ 307 ZPO).
Im Übrigen ist die Berufung unbegründet, weil die Beklagte nicht Schuldnerin der geltend gemachten Ansprüche ist.
Der BGH hat in seinem Urt. v. 14.4.1999 folgende Fragen als aufklärungsbedürftig bezeichnet:
1. Ob der Vertrag auch ohne das Vorkaufsrecht abgeschlossen worden wäre,
2. welche Aufwendungen die Klägerin im Einzelnen geltend macht.
Insoweit ist eine prozessleitende Verfügung v. 23.3.2000 ergangen.
Zur Frage, ob der Vertrag insgesamt nach § 68 Abs. 2 ZGB-DDR unwirksam ist, weil in ihm unter Nr. XII. 3. der Klägerin formunwirksam ein Vorkaufsrecht eingeräumt worden ist, bringen beide Parteien einander widersprechenden Vortrag. Die Darlegungslast für die Teilnichtigkeit von Nr. XII 3 des Vertrages hat die Klägerin, die sich darauf beruft, dass der Vertrag im Übrigen wirksam sei (BGH GE 1994, 1049).
Die Klägerin beruft sich auf XV. 1. des Mietvertrages. Dieser lautet:
"Sollten Vertragsbestimmungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine der wirtschaftlichen Zielsetzung entsprechende wirksame Klausel zu ersetzen."
Damit haben die Parteien für den Fall, dass eine Vertragsbestimmung unwirksam ist, die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhalts vereinbart und damit § 68 Abs. 2 ZGB-DDR abbedungen.
Soweit sich die Beklagte auf ihre mangelnde Passivlegitimation für die Zeit nach dem 20.9.1994 wegen des Vermögenszuordnungsbescheides der Präsidentin der Treuhandanstalt von diesem Tage beruft, gilt Folgendes:
Der BGH hat in dem Urt. v. 14.4.1999 - XII ZR 60/97 - auf S. 10 (BGH v. 14.4.1999 - XII ZR 60/97, MDR 1999, 1059) ausgeführt, dass Eigentümerin des Grundstücks seit dem 1.7.1990 die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die BGHG, sei. Der 1...