Leitsatz (amtlich)
Besteht die Mieterseite aus einer Personenmehrheit, kann die Rückgabe der Sicherheit nur von allen gemeinsam gefordert werden. Dies gilt auch dann, wenn die Sicherheit nur von einem Mieter gegeben worden ist. Eine derartige Zahlung stellt nämlich eine Leistung aller Mieter zur Erfüllung der Sicherheitsabrede dar.
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 12 O 179/10) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
I. Die Berufung des Beklagten zu 1) richtet sich gegen das am 19.8.2011 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Der Beklagte zu 1) trägt zur Begründung der Berufung vor:
Das LG habe die Beweisaufnahme falsch gewürdigt und komme aufgrund einer falschen Beweiswürdigung zu einem falschen Ergebnis.
Ein Rechtsinstitut vergleichbar dem "non liquet" gebe es nicht. Wenn man mit dem LG davon ausgehe, dass die Bekundungen der Zeugen ...und ...nicht weniger glaubhaft waren als diejenigen der Zeugen ...und ..., so hätte es dafür einer Erklärung des LG bedurft. Bei richtiger Beweiswürdigung und der Tatsache, dass es sich bei dem Zeugen ...sowohl um einen Zeugen der Klägerseite als auch der Beklagtenseite handelte, hätte das LG die Aussage ...zumindest in Zweifel ziehen müssen mit der Folge, dass zwei Zeugen auf der Beklagtenseite lediglich einer Zeugin auf der klägerischen Seite gegenüber gestanden hätten. Die gesetzliche Folge sei, dass dann der Beklagtenvortrag im Hinblick auf die Mängel als erwiesen anzusehen gewesen wäre mit der daraus gesetzlichen Folge der Klageabweisung.
Die Aussage der Zeugin ...sei widersprüchlich. Sie habe nicht gewusst, weshalb sie mit dem Beklagten während der Mietzeit im Keller gewesen sei. Es sei lebensfremd, wenn ein Mieter mit "seiner Vermieterin" (hier Zeugin) in den Keller gehe, um Schimmel zu zeigen, wenn dieser nicht vorhanden sei.
Entgegen der Auffassung des LG sei auch der Widerklage stattzugeben. Der Beklagte zu 1) sei aktivlegitimiert. Er könne Zahlung nur an sich verlangen, weil die übrigen Beklagten sich ausdrücklich nicht der Widerklage angeschlossen hätten und er die Kaution alleine geleistet habe.
Der Beklagte zu 1) beantragt, das am 19.8.2011 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin abzuändern und
1. die Klage abzuweisen
2. im Wege der Widerklage die Klägerin zu verurteilen, an ihn 15.764,50 EUR nebst gesetzlicher Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.5.2010 zu zahlen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor:
Die Beweiswürdigung des LG verstoße weder gegen allgemeine Denkgesetze, noch gegen Erfahrungssätze. Unerheblich sei, ob man das Beweisergebnis als non liquet bezeichne. Entscheidend sei, dass der Beklagte den Beweis für die behaupteten Mängel nicht erbracht habe. Das LG habe ausgeführt, dass es die Aussage des Zeugen ... für glaubhaft erachte, weil diese schlüssig und widerspruchsfrei gewesen sei.
Die Aussage der Zeugen ...und ...sei widersprüchlich gewesen. Soweit die Zeugen bekundet hätten, dass sämtliche Mängel bei Mietbeginn bestanden hätten, widerspreche dies auch dem Vortrag des Beklagten, der ausdrücklich vorgetragen habe, dass die Mängel erst ab Herbst 2009 aufgetreten seien. Die Zeugin ...habe eindeutig bekundet, dass es im Keller keinen Schimmel gegeben habe. Auch zum Grund der Kellerbesichtigung habe sie eine Aussage gemacht. Einmal sei sie nach Erhalt der Mängelanzeige im Keller gewesen und danach bei der Rückgabe der Kellerräume.
Der Beklagte zu 1) sei nicht berechtigt, die Rückzahlung der Mietkaution alleine geltend zu machen. Der Anspruch auf Rückerstattung einer Mietsicherheit könne nur von allen Mietern gemeinsam geltend gemacht werden. Die Beklagten zu 2) und 3) seien nicht damit einverstanden, dass der Beklagte zu 1) die Kaution alleine geltend mache. Davon abgesehen sei die Mietkaution materiell-rechtlich erloschen. Da die Beklagten nicht berechtigt gewesen seien, die Miete auf null zu reduzieren, habe sie, die Klägerin, die Mietkaution mit den entstandenen Rückständen verrechnen dürfen
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Rechtszügen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.
II. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat folgt den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.
Der von den Beklagten für die Zeit von Janu...