Entscheidungsstichwort (Thema)
Verletzung rechtlichen Gehörs bei Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 20.02.2004; Aktenzeichen 24 O 182/01) |
Tenor
Der Beschluss des Senates vom 20.2.2004 wird aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Fortführung des Verfahrens ist zulässig und begründet, sein Berufungsbegehren in der Sache jedoch auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Schriftsatz vom 16.3.2004 weiterhin erfolglos.
I. Das Verlangen des Klägers nach Fortführung des Verfahrens wegen Verletzung rechtlichen Gehörs ist zulässig und begründet: Der Beschluss des Senats vom 20.2.2004 ist unter Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers ergangen, und er hat dies fristgerecht gerügt.
1. Gegen einen die Berufung zurückweisenden Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO ist die befristete Rüge in entsprechender Anwendung des § 321a ZPO zulässig. Der Senat folgt insoweit der Auffassung des OLG Celle (OLG Celle v. 4.12.2002 - 13 U 77/02, OLGReport Celle 2003, 71 = NJW 2003, 906) aus den dort ausgeführten Gründen (vgl. auch die Auseinandersetzung mit der Gesetzgebungsgeschichte durch Schmidt, MDR 2002, 915; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 522 ZPO Rz. 42 m.w.N.). Danach ist der durch einen Beschluss nach § 522 ZPO beschwerten Partei die Möglichkeit eröffnet, innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses durch eine Rügeschrift nach Maßgabe des § 321a Abs. 2 ZPO analog die Fortführung des Verfahrens zu verlangen.
2. Der Antrag des Klägers vom 16.3.2004 ist danach statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden.
Er ist auch begründet und führt zur Fortführung des Verfahrens, denn der Senat hat infolge eines Versehens über die Berufung des Klägers entschieden, bevor diesem der Hinweis nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO vom 27.1.2004 nachweislich zugestellt worden war und er Gelegenheit zur Stellungnahme dazu hatte.
II. Das Berufungsbegehren des Klägers ist jedoch in der Sache weiterhin erfolglos. Der Senat hält seine Argumente im Hinweis vom 27.1.2004 nach erneuter Überprüfung nicht für entkräftet und das angefochtene Urteil weiterhin für richtig. Der Klägerschriftsatz vom 16.3.2004 gibt nur Anlass für nachfolgende Hinweise:
Trotz umfangreicher Darlegungen zur behaupteten Geschwindigkeit des Beklagten zu 1) ist weiterhin nicht hinreichend dargelegt, dass die behauptete Geschwindigkeitsüberschreitung unfallursächlich war. Die zitierten Angaben des Sachverständigen im Anhörungstermin rechtfertigen die Annahme einer Vermeidbarkeit der Kollision bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h gerade nicht. Geschwindigkeitsangaben ungeschulter Zeugen sind im Übrigen keine zuverlässige Grundlage für gerichtliche Entscheidungen (§ 286 ZPO).
Soweit der Kläger rügt, der Senat habe ein Urteil aus dem Jahre 1981 zitiert, obwohl es zu dieser Zeit "nachweislich" Sonderfahrstreifen für Busse und Taxen in Berlin noch nicht gegeben habe, wird die Lektüre der zitierten Entscheidung (KG v. 2.7.1981 - 12 U 492/81, MDR 1981, 1023) empfohlen - sie betrifft eine durch Zeichen 245 nach § 41 StVO als Sonderfahrstreifen ausgewiesene Busspur.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1163471 |
MDR 2004, 1078 |
KG-Report 2004, 555 |