Leitsatz (amtlich)
Ergibt sich im Berufungsverfahren, dass die in erster Instanz sachlich unterlegene BGB-Gesellschaft schon seit dem Zeitpunkt der Klageerhebung aufgrund liquidationsloser Vollbeendigung der Gesellschaft durch Anwachsung des Gesellschaftsvermögens bei dem letzten verbliebenen Gesellschafter nicht mehr existiert, so ist die Berufung wegen des nicht behebbaren Mangels der Parteifähigkeit als unzulässig zu verwerfen, auch wenn hierdurch das gegen die BGB-Gesellschaft als Klägerin abweisende Sachurteil in Rechtskraft erwächst (in Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 4.11.1999 - III ZR 306/98, Leitsatz und Rz. 19 f.)
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 15.11.2007; Aktenzeichen 14 O 255/07) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufungen der Kläger gegen das am 15.11.2007 verkündete Urteil des LG Berlin - 14 O 255/07 - werden auf Kosten des Klägers und Berufungsklägers zu 2. als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Die Klägerin zu 1. war eine zweigliedrige Anwaltssozietät. Gesellschafter dieser Sozietät waren der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu 1. und die Beklagte. In dem Sozietätsvertrag ist unter § 18 Abs. 1 geregelt, dass der kündigende Gesellschafter aus der Sozietät ausscheidet. Gemäß § 18 Abs. 2 des Sozietätsvertrages geht im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters und Verbleibens nur eines Gesellschafters das Vermögen der Sozietät ohne Liquidation mit Aktiva und Passiva auf den/die verbleibenden Gesellschafter im Verhältnis der bisherigen Anteile über (Anlage K 1).
Unstreitig ist die Beklagte spätestens zum 31.3.2007 aus der Sozietät ausgeschieden.
Mit der am 13.6.2007 eingereichten Klage hat die Klägerin zu 1., vertreten durch den verbliebenen Gesellschafter als Prozessbevollmächtigten, die Beklagte auf Rückzahlung und Schadensersatz in Anspruch genommen. Im Laufe des Prozesses erster Instanz hat der Bevollmächtigte der Klägerin lediglich vorsorglich und hilfsweise für den Fall, dass das LG die Aktivlegitimation der Klägerin zu 1. nicht als gegeben ansehen sollte, bedingte Klage auch im eigenen Namen erhoben mit der Maßgabe, dass dann Zahlung an den Prozessbevollmächtigten beantragt werden wird.
Das LG hat die Aktivlegitimation der Klägerin zu 1. bejaht und die Klage im Wege einer Sachentscheidung als unbegründet abgewiesen. Hiergegen hat zunächst nur die Klägerin zu 1. Berufung eingelegt und diese bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 21.1.2008 begründet.
Mit Verfügung vom 29.1.2009 ist die Klägerin zu 1. durch den Senat darauf hingewiesen worden, dass die Berufung nicht begründet ist, da sie weder partei- noch prozessfähig sei. Im nachgelassenen Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu 1. erklärt, dass er im eigenen Namen dem Rechtsstreit beitrete und nunmehr im eigenen Namen beantrage, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. den erstinstanzlich geltend gemachten Betrag von 13.250 EUR nebst Zinsen zu zahlen, hilfsweise das Urteil des LG aufzuheben und das Verfahren an das LG Berlin zurückzuverweisen. Zugleich hat er für die bisherige Klägerin erklärt, dass diese aus dem Prozess ausscheide. Er meint, dass der erklärte Parteiwechsel sachdienlich sei. Die Beklagte hat einem Klägerwechsel nicht zugestimmt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils, der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die gerichtlichen Hinweise vom 29.1.2009 und 26.2.2009 Bezug genommen.
II. Die Berufungen beider Kläger sind unzulässig.
1. Berufung der Klägerin zu 1.
Die Berufung der Klägerin zu 1. ist unzulässig, da sie nicht parteifähig ist, §§ 522 Abs. 1, 50 ZPO.
Gemäß § 50 ZPO ist parteifähig, wer rechtsfähig ist. Die Klägerin ist nicht rechtsfähig, da sie nicht mehr existiert.
Unstreitig ist die zweigliedrige Gesellschaft durch Kündigung der Beklagten spätestens zum 31.3.2007 beendet. Gemäß § 18 Abs. 2 des Sozietätsvertrages ist durch das Ausscheiden der Beklagten das Vermögen der Sozietät ohne Liquidation mit Aktiva und Passiva auf den verbleibenden Gesellschafter, nämlich den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, übergegangen. Eines Übertragsungsaktes oder einer Übernahmeerklärung bedurfte es nicht (vgl. BGH, Urt. v. 7.7.2008 - II ZR 37/07, Rz. 9 m.w.N., zitiert nach juris). Aufgrund der liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft und der Gesamtrechtsnachfolge des letzten verbleibenden Gesellschafters ist die Sozietät im Rechtssinne nicht mehr existent (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 12 f.). Hieraus folgt, dass die grundsätzlich partei- und prozessfähige GbR (vgl. BGH, Urt. v. 8.2.2002 - II ZR 331/00, Rz. 9, juris) aufgrund des Erlöschens nicht mehr partei- und prozessfähig ist, so dass für den Fall, dass die GbR während des Prozesses erlischt, die Regeln der §§ 239 ff., 246 ZPO sinngemäß anzuwenden sind (BGH, a.a.O., Rz. 5). Da hier bereits die Klägerin spätestens seit dem 31.3.2007 und damit vor Anhängigkeit der Klage am 13.6.2007...