Leitsatz (amtlich)
1. Der Grundsatz des fairen Verfahrens vermittelt dem Betroffenen das Recht auf Informationszugang, der Grundsatz des rechtlichen Gehörs hingegen das Recht auf prozessuale Informationsverwertung.
2. Soweit es zur Überprüfung des standardisierten Messverfahrens erforderlich ist, kann der Verteidiger aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens im Vorfeld der Hauptverhandlung grundsätzlich auch in solche Unterlagen Einsicht verlangen, die sich nicht bei den Akten befinden.
3. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt grundsätzlich keinen Anspruch auf Erweiterung der Gerichtsakten.
4. Für eine Ausweitung des Anwendungsbereichs von § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG auf Fälle von Verstößen gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens ist schon angesichts des eindeutigen Wortlauts der Norm kein Raum.
Verfahrensgang
AG Berlin-Tiergarten (Entscheidung vom 17.01.2019; Aktenzeichen (318 OWi) 3034 Js-OWi 11703/18 (1136/18)) |
Tenor
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 17. Januar 2019 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedarf (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Gründe
Der Senat merkt ergänzend an:
Dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde bleibt der Erfolg versagt, weil er nicht die besonderen Zulassungsvoraussetzungen von § 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG erfüllt.
1. Mit seiner Auffassung, dass ihm verwehrt worden sei, die "Lebensakte", den Schulungsnachweis des Messbeamten sowie Daten zur Messreihe nebst Verschlüsselungsnachweis zugänglich zu machen, begründe einen Verstoß gegen sein Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG auf rechtliches Gehör und seine Rechtsbeschwerde sei deshalb nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zuzulassen, dringt der Betroffene nicht durch.
a) Zwar ist im Ansatz zutreffend, dass der Verteidiger, soweit dies zur Überprüfung des standardisierten Messverfahrens erforderlich ist, grundsätzlich auch in solche Unterlagen Einsicht nehmen kann, die sich nicht bei den Akten befinden (vgl. BGHSt 39, 291; 28, 239; Cierniak/Niehaus DAR 2018, 541; DAR 2014, 2; König DAR 2018, 361, 368). Denn die Verteidigung wird ohne Kenntnis aller Informationen, die den Verfolgungsbehörden zur Verfügung stehen, nicht beurteilen können, ob Beweisanträge gestellt oder Beweismittel vorgelegt werden sollen (vgl. Cierniak/Niehaus a.a.O.). Das Informations- und Einsichtsrecht des Verteidigers kann daher deutlich weiter gehen als die Amtsaufklärung des Gerichts (vgl. Senat DAR 2013, 211). Solch weitreichende Befugnisse stehen dem Verteidiger im Vorfeld der Hauptverhandlung auch und gerade bei standardisierten Messverfahren zu. Denn zum einen gibt es keinen Erfahrungssatz, dass ein standardisiertes Messverfahren stets zuverlässige Ergebnisse liefert, und zum anderen hat der Betroffene einen Anspruch darauf, nur aufgrund ordnungsgemäß gewonnener Messdaten verurteilt zu werden (vgl. BGHSt 39, 291; Cierniak/Niehaus a.a.O.; Cierniak zfs 2012, 664).
Das daraus folgende Recht auf einen "Gleichstand des Wissens" und auf Zugang zu den jedenfalls den Betroffenen betreffenden Messdaten ist jedoch nicht Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet, dass der Beschuldigte im Strafverfahren Gelegenheit erhält, sich zu dem einer Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt grundsätzlich vor deren Erlass zu äußern und damit das Gericht in seiner Willensbildung zu beeinflussen. Es dürfen einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen der Beschuldigte Stellung nehmen konnte (BVerfGE 57, 250 (273 f); std. Rspr.). Art. 103 Abs. 1 GG will verhindern, dass das Gericht ihm bekannte, dem Beschuldigten aber verschlossene Sachverhalte zu dessen Nachteil verwertet. Sein Schutzbereich ist hingegen nicht mehr berührt, wenn die davon zu unterscheidende Frage zu beantworten ist, ob das Gericht sich und den Prozessbeteiligten Kenntnis von Sachverhalten, die es selbst nicht kennt, weil sie ihm nicht unterbreitet wurden, erst zu verschaffen habe; denn es ist nicht Sinn und Zweck grundgesetzlicher Gewährleistung rechtlichen Gehörs vor Gericht, dem Beschuldigten Zugang zu dem Gericht nicht bekannten Tatsachen zu erzwingen. Auch wenn man unterstellt, dass der Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör ihm - unter welchen Voraussetzungen und in welchen Grenzen auch immer - ein Recht auf Kenntnis von Akteninhalten einräumt, ist dieses Recht daher jedenfalls beschränkt auf die dem Gericht tatsächlich vorliegenden Akten (vgl. BVerfGE 63, 45). Einen Anspruch auf Erweiterung der Gerichtsakten vermittelt Art. 103 GG Abs. 1 nicht (vgl. Senat StraFo 2018, 383; DAR 2017, 593; Cierniak/Niehaus DAR 2018, 361; 2014, 2; zfs 2012, 664). Der hier einschlägige Grundsatz der "Waffengleichheit", der dem Betroffenen die Möglic...