Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 01.09.2016; Aktenzeichen 7 O 303/15)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 06.06.2018; Aktenzeichen IV ZB 10/17)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Berlin vom 1.9.2016 - 7 O 303/15 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 9.2.2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 33.319,46 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger macht bereicherungsrechtliche Ansprüche nach Widerspruch gegen das Zustandekommen von drei in den Jahren 1996, 1998 und 2001 mit der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen geltend. Das LG hat die auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von insgesamt 33.319,46 Euro nebst Zinsen und außergerichtlichen Kosten gerichtete Klage abgewiesen.

Ausweislich des Empfangsbekenntnisses des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat er das Urteil des LG, auf dessen Inhalt verwiesen wird, am 14.9.2016 erhalten (Bl. 48 d.A.). Mit Schriftsatz vom 13.10.2016, im Original eingegangen bei dem Kammergericht am 18.10.2016 (Bl. 60), hat der Kläger gegen das Urteil Berufung eingelegt. Er verfolgt mit seiner am 9.11.2016 eingegangenen Berufungsbegründung (Bl. 65 ff. d.A.) seine im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebenen drei Klageanträge in vollem Umfang weiter. Der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers unterzeichnete Schriftsatz vom 13.10.2016 ist an das Kammergericht mit der zutreffenden Anschrift Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin adressiert und enthält unterhalb dieser Adresse den Zusatz "vorab per Fax: (030) 9013-2040". Dabei handelt es sich um die Telefaxnummer der Referendarabteilung bei dem Kammergericht, ansässig im Gebäude der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, Salzburger Str. 21-25, 10825 Berlin. Dort ist der Schriftsatz per Fax am Freitag, den 14.10.2016 eingegangen (ausweislich des Faxvermerks der Referendarabteilung um 16:13 Uhr, die Absendung erfolgte ausweislich des Faxvermerks des Klägervertreters um 16:58 Uhr, Bl. 57 d.A.). Die Referendarabteilung hat das Fax am Montagmorgen, den 17.10.2016 per Fax an die Gemeinsame Briefannahmestelle des Kammergerichts mit der Faxnummer (030) 9015-2200 weitergeleitet (Bl. 58 f.).

Auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 25.1.2017 (Bl. 93 d.A.), zugestellt am 1.2.2017 (Bl. 95 d.A.), dass der Eingang der Berufung in der Referendarabteilung keinen rechtzeitigen Eingang begründen konnte, da diese keine Rechtsprechungsaufgaben wahrnimmt, sondern Justizverwaltungsaufgaben, hat der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 9.2.2017, eingegangen per Fax am 10.2.2017 (Bl. 97 ff. d.A.), gebeten, diesen Rechtsstandpunkt zu überprüfen, da Ausbildungsbehörde der Referendare der Präsident des Kammergerichts ist, die Ausbildung danach dem Kammergericht obliegt und die Referendarabteilung dem Dezernat VI der Verwaltung des Kammergerichts zugewiesen ist. Hilfsweise beantragt er, ihm gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung führt er aus, er sei Inhaber der Internetdomain ...und Diensteanbieter einer Internetpräsenz. Dort finde sich eine Datenbank mit Kommunikationsangaben (Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie Emailadresse und Website) zu den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die er in 2015 erstellt habe und die seither gepflegt werde. Zuletzt sei es im Oktober zu einer Aktualisierung gekommen, am 5.10.2016 sei eine geänderte Version erfasst worden. Er habe sämtliche Mitarbeiter seiner Kanzlei angewiesen, bei der täglichen Arbeit für die Recherche nach Kommunikationsdaten von Gerichten diese Internetseite aufzurufen und nach dem jeweiligen Gericht zu suchen sowie die gefundenen Kommunikationsdaten in einem zweiten Schritt mit Hilfe des externen Hyperlinks zu verifizieren. Die Rubrik für das Kammergericht, die er wohl im Juli/August 2015 erstellt habe, gebe die zutreffenden Kommunikationsdaten wieder (Anlage G 4, Bl. 115). Mit diesen Angaben sei sie seit dem 18.11.2016 von dem amerikanischen Internetdienstleister gespeichert, was den Schluss zulasse, dass die Angaben auf der Website am 14.10.2016 bereits einige Monate alt gewesen seien.

Am 13.10.2016 habe er seiner Auszubildenden im zweiten Lehrjahr, der Zeugin M., die auch maßgeblich bei der Erstellung und Pflege der Datenbank mitgewirkt habe, die Berufungsschrift diktiert. Dabei habe es ihr oblegen, die Kommunikationsdaten des Kammergerichts herauszusuchen, in den Schriftsatz einzubinden und diesen an das Kammergericht zu faxen. Diese Tätigkeit habe er im Rahmen einer Einzelanweisung an sie delegiert. Warum sie abweichend von der oben beschriebenen Übung nicht die Faxnummer von der eigenen Website übernommen und sodann auf der Website des Kammergerichts verifiziert habe, könne nicht mehr rekonstruiert werden. Am 10.2.2017 zu dem Vorfall befragt, habe sie angegeben, keine konkreten Erinnerungen an den 14.10.2016 zu haben. Allerdings verf...

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