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KG Berlin Beschluss vom 04.05.2011 - 22 U 59/09

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Leitsatz (amtlich)

Eine Überschreitung des Kostenvorschusses um 20 % bis 25 % durch den Sachverständigen liegt nicht über der Erheblichkeitsgrenze des § 407 Abs. 3 Satz 2 ZPO und begründet keine Hinweispflicht, deren Verletzung eine Kürzung der Sachverständigenvergütung um mehr als 120 % bis 125 % des eingezahlten Vorschussbetrages rechtfertigen könnte, auch wenn die Vergütung für den Zeitaufwand das Doppelte des Vorschusses erreicht, aber der Sachverständige seine Berechnung von sich aus auf die Erheblichkeitsgrenze reduziert hat.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 18.02.2010; Aktenzeichen 31 O 467/07)

 

Tenor

Die dem Sachverständigen zu zahlende Vergütung für seine Begutachtung gemäß dem Beweisbeschluss vom 18.2.2010 wird auf 3.709,35 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Festsetzung der Vergütung erfolgt auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG, nachdem der Sachverständige die Festsetzung der Vergütung beantragt hat; sie hat durch den Einzelrichter zu erfolgen (§ 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG).

1. Der festgesetzte Betrag entspricht der von dem Sachverständigen in seinem Schreiben vom 17.2.2011 selbst berechneten Vergütung. Dieser Vergütungsanspruch ist nicht im Hinblick auf die Verletzung seiner Hinweispflicht gem. § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO auf die Höhe des angeforderten Kostenvorschusses i.H.v. 3.000 EUR zu reduzieren.

a) Allerdings hat der Sachverständige gegen die ihm nach § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO obliegende Hinweispflicht verstoßen. Nach dieser Vorschrift sind Sachverständige gehalten, rechtzeitig einen Hinweis zu geben, wenn die voraussichtlichen Kosten einen angeforderten Vorschuss erheblich übersteigen. Der Sachverständige hat dies versäumt, obwohl er nach seiner Berechnung vom 17.2.2011 insgesamt 76 Stunden für die Erstellung des Gutachtens aufgewandt hat. Bei einem Stundensa...

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  Leitsatz (amtlich) Hat der Sachverständige die Anzeigepflicht nach § 407a Abs. 3 S. 2 ZPO verletzt und lässt sich nicht feststellen, dass die Begutachtung bei pflichtgemäßer Anzeige fortgeführt worden wäre, kann der Sachverständige als Vergütung nicht ...

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