Leitsatz (amtlich)
Der Streitwert für eine Klage des Mieters auf Feststellung der Höhe der Minderung ist gem. § 41 Abs. 5 GKG auf den Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen (ebenso OLG Hamburg - 4 W 12/09; OLG Brandenburg - 3 U 169/08; OLG Düsseldorf I -24 W 16/09).
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 11.07.2011; Aktenzeichen 65 T 7/11) |
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 224 C 241/10) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Beklagten vom 11.7.2011 wird der Beschluss der Zivilkammer 65 des LG Berlin abgeändert und der Streitwert für die auf Feststellung der Minderungshöhe bis zur Mangelbeseitigung gerichtete Klage auf 1.320 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger verlangen von der Beklagten die Feststellung, dass sie berechtigt sind, die Miete um den Betrag der Mieterhöhung aus der Mieterhöhungserklärung vom 8.7.209 i.H.v.
110 EUR monatlich zu mindern bis die Beklagte im Klageantrag im Einzelnen näher bezeichnete Mängel in der Wohnung W., ...B., 4. OG links, sach- und fachgerecht beseitigt hat.
Das AG hat den Streitwert im Urteil vom 21.12.2010 auf 1.320 EUR - den Jahresbetrag der geltend gemachten Minderung - festgesetzt. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägervertreters vom 3.1.2011 hat das LG mit Beschluss vom 17.6.2011 den Streitwert auf 4.620 EUR - den dreieinhalbfachen Jahresminderungsbetrag - festgesetzt. Es hat die weitere Beschwerde zugelassen.
II. Die gem. § 68 Abs. 1 Satz 6 GKG zulässige weitere Beschwerde der Beklagten ist begründet.
Der Streitwert für die Klage auf Feststellung der Berechtigung zur Mietminderung ist gem. § 41 Abs. 5 GKG auf den Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen. Die Kläger begehren eine monatliche Mietminderung von 110 EUR, so dass der Streitwert 12 × 110 EUR = 1.320 EUR beträgt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates (Beschl. v. 22.1.2007 - 8 U 140/06 - (unveröffentlicht), Beschl. v. 1.7.2007 - 8 W 59/09 - (KGReport Berlin 2009, 760 = MDR 2009, 1135) sowie Beschl. v. 26.8.2010 - 8 W 38/10 (JurBüro 2010, 593 ff. = MDR 2010, 1493 ff. = NZM 2011, 92 ff.) ist § 41 Abs. 5 Satz 1, Halbs. 2 GKG in entsprechender Anwendung auf Fälle anzuwenden, in denen der Mieter die Feststellung seiner Berechtigung zur Minderung begehrt.
Der Senat hat zuletzt mit Beschl. v. 26.8.2010 - 8 W 38/10 - u.a. folgende Ausführungen gemacht:
"... Es ist in Rechtsprechung und Literatur streitig, wie der Gebührenstreitwert nach dem seit dem 1.6.2004 geltenden Kostenrecht zu bemessen ist. Teilweise wird angenommen, dass § 41 Abs. 5 GKG zumindest entsprechend auch für Feststellungsklagen über die Berechtigung oder Nichtberechtigung zur Minderung gelte (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., Anh. § 3 ZPO Rz. 82; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 41 ZPO Rz. 37; wohl auch Meyer, Die Gerichtskosten der streitigen Gerichtsbarkeiten und des Familienverfahrens, 11. Aufl., § 41 GKG, Rz. 33; Woitkewitsch ZMR 2005, 840; vgl. auch OLG Hamburg Beschl. v. 20.2.2009 - 4 W 12/09, OLGReport Hamburg 2009, 707 für Feststellung von Mängeln; OLG Brandenburg Beschl. v. 10.6.2009 - 3 U 169/08 - GE 2009, 1122; OLG Düsseldorf Beschl. v. 11.5.2009 - I-24 W 16/09 - GE 2009, 1188; LG Berlin Beschl. v. 13.12.2007 - 67 T 144/07 - GE 2008, 197; LG Berlin Beschl. v. 25.10.2007 - 62 T 118/07 - GE 2008, 57). Nach anderer Auffassung ist nicht § 41 Abs. 5 GKG, sondern § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO oder § 9 ZPO anwendbar mit der Folge, dass der dreieinhalbfache Jahreswert der streitigen Minderung maßgeblich ist (vgl. LG Berlin Beschl. v. 13.5.2008 - 63 T 58/08 - GE 2009, 269; LG Berlin Beschl. v. 5.2.2010 - 65 T 138/09 - GE 2010, 413; LG Berlin Beschl. v. 24.11.2008 - 67 T 170/08 - so zitiert in GE 2009, 269 und Beschl. v. 17.11.2008 - 67 S 258/08 - unveröffentlicht; LG Hamburg Beschl. v. 31.3.2009 - 316 T 21/09, ZMR 2009, 536; vgl. Schneider, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rz. 3740; Zöller/Herget, 28. Aufl., § 3 ZPO Rz. 16 Stichwort "Mietstreitigkeiten", wobei sich die Schätzung häufig an dem einjährigen Betrag nach § 41 GKG orientieren könne, wenn die Klage mit einer Räumungsklage verbunden werde; Hüsstege in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl., § 3 ZPO Rz. 101e).
b) Der Senat hält an seiner Rechtsprechung, die der erstgenannten Ansicht folgt, weiter fest. So hat der Senat bereits in seinen Entscheidungen vom 22. 01.2007 - 8 U 140/06 - (unveröffentlicht); v. 1.7.2007 - 8 W 59/09 - (KGReport Berlin 2009, 760 = MDR 2009, 1135) eine entsprechende Anwendung des § 41 Abs. 5 Satz 1, Halbs. 2 GKG seit Geltung des neuen Kostenrechts vom 1.7.2004 bejaht.
aa) Entgegen der im Nichtabhilfebeschluss des LG vom 15.7.2010 vertretenen Ansicht gilt § 41 Abs. 5 GKG - mit Ausnahme von Satz 1, Halbs. 1 - nicht nur für Wohnraummietverhältnisse.
Nach seinem eindeutigen Wortlaut gilt § 41 Abs. 5 Satz 1, Halbs. 1 GKG in den Fällen der Erhöhung der Miete nu...