Leitsatz (amtlich)

Eine Anmeldung zum Handelsregister kann ausgelegt werden. Bei dieser ist z u berücksichtigen, dass eine an das Registergericht gerichtete Anmeldung Grundlage einer Eintragung sein soll und damit wegen des Publizitätscharakters des Registers klar und eindeutig sein muss.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157; FamFG §§ 21, 388; HGB § 12 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 82 HRB 123441 B)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten wird der Aussetzungsbeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 28. Mai 2018 aufgehoben.

 

Gründe

I. Die Beteiligte ist seit dem 3. Dezember 2009 in das Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Sie ist durch einen Formwechsel aus der I... AG entstanden. Mit einer notariell beglaubigten und elektronisch eingereichten Anmeldung vom 5. April 2018 (UR-Nr. 142/2018 des Notars B...) meldete die Geschäftsführerin ... R... unter Bezugnahme auf eine Anmeldung vom 16. Februar 2018 an, dass Frau ... ... nicht mehr Geschäftsführerin ist, weil sie ihr Geschäftsführeramt niedergelegt habe. Die Anmeldung vom 16. Februar 2018 (UR-Nr. W 190/2018 des Notars W...) betrifft die Bestellung des weiteren Geschäftsführers ... K... . Die Anmeldung ist von diesem und der weiteren eingetragenen Geschäftsführerin, ... K... ..., unterzeichnet worden. Mit Schreiben vom 2. März 2018 erklärte der Notar W... ergänzend, dass die Anmeldung vom 16. Februar 2018 aufschiebend bedingt durch die Abbestellung der Geschäftsführerin K... ... sei.

Mit einem Beschluss vom 28. Mai 2018 hat das Amtsgericht das Anmeldeverfahren ausgesetzt bis zur rechtskräftigen Erledigung der vor dem Landgericht Berlin wegen der Wirksamkeit der Gesellschafterbeschlüsse vom 30. Juni 2016 und 13. Februar 2018 geführten Zivilprozesse. Bis zur Entscheidung sei unklar, ob die anmeldende Geschäftsführerin allein vertreten könne.

Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte mit einem Schreiben vom 29. Mai 2018 durch ihren Verfahrensbevollmächtigten und mit Schreiben vom 6. Juni 2018 durch den Notar Rechtsmittel eingelegt. Auf die Beschlüsse vom 30. Juni 2016 und 13. Februar 2018 komme es nicht an. Diese Anmeldung komplettiere nur die Anmeldung der Frau K... ... vom 16. Februar 2018. Der Aussetzungsbeschluss sei auch zu beanstanden, weil die Prozesse konkret benannt werden müssten. Auch fehle es am Nachweis der Rechtshängigkeit. Die Klagen könnten auch keinen Erfolg haben, weil die Anfechtungsfrist nicht gewahrt sei. Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit einem Beschluss vom 2. Juli 2018 zur Entscheidung vorgelegt. Im Rahmen der weiteren Begründung des Rechtsmittels hat die Beteiligte weiter geltend gemacht, dass die Amtsniederlegung durch Frau K... ... jedenfalls im Rahmen einer Erörterung in einer mündlichen Verhandlung am 8. März 2018 vor der KfH 93 des Landgerichts Berlin zwischen den dortigen Beteiligten unstreitig war. Dies ergäbe sich dann auch aus einer Folgeanmeldung vom 8. März 2018, nach der der Sohn des Herrn K... nunmehr zum Geschäftsführer bestellt sei, und der weiteren Anmeldung vom 19. April 2018 (UR-NR. W 404/2018 des Notars ... W...), mit der eine vorsorgliche Wiederbestellung angemeldet wird. Im Übrigen sei das Registergericht und damit auch der Senat an die Gesellschafterbeschlüsse vom 26. Januar und 13. Februar 2018 gebunden, mit denen die Abberufung der Geschäftsführerin K... ... aus wichtigem Grund beschlossen worden seien. Dies gelte auch für den Beschluss vom 30. Juni 2016. Dass das Landgericht diesen für nichtig erklärt habe, schade nicht, weil gegen die das Urteil das Landgericht bestätigende Entscheidung des 14. Zivilsenats des Kammergerichts Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden sei.

II. 1. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten, die sowohl durch Rechtsanwalt P... mit Schreiben vom 29. Mai 2018 und durch den beglaubigenden Notar mit Schreiben vom 6. Juni 2018 eingelegt worden ist, ist nach § 21 Abs. 2 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen nach § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist gewahrt. Die Beteiligte ist durch die Aussetzung der Anmeldung nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwert, weil die nach ihrer Ansicht notwendige Eintragung, die ihre gesetzliche Vertretung betrifft, derzeit nicht vollzogen wird. Sie kann insoweit für dieses Verfahren auch von der Geschäftsführerin R ... allein vertreten werden, weil die Frage des Vorhandenseins eines weiteren Geschäftsführers, die zu einer notwendigen gemeinschaftlichen Vertretung führen würde, eine doppelrelevante Tatsachen darstellt, die für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels zunächst im Sinne der Beschwerdeführerin zu entscheiden ist.

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Nach § 21 Abs. 1 FamFG kann das Gericht ein Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen, wenn die Entscheidung von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängig ist. Nach dem im Registerverfahren geltenden § 381 Satz 1 FamFG ist dabei anders als im Rahmen des § ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge