Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 22 O 314/18)

 

Tenor

weist der Senat die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, der Beschwerde stattzugeben und die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

 

Gründe

Nach Überzeugung des Senats ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet, § 13 GVG.

Die Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin als Leistungserbringerin und dem Beklagten als Sozialhilfeträger ist - jedenfalls auch - zivilrechtlich zu beurteilen. Ob daneben ein Anspruch öffentlich-rechtlicher Natur den Zahlungsanspruch der Klägerin zu stützen vermag, weil die Kostenübernahmeerklärung (zugleich auch) als hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen im Wege einer einseitigen öffentlich-rechtlichen Willenserklärung zu qualifizieren ist (in diesem Sinne: KG, Urteil vom 29. Dezember 2017 - 21 U 82/17, Ziffer II. 1. a, Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09. März 2016 - L 15 AY 23/15 B ER, juris Rn. 26), kann dahingestellt bleiben, weil dies der Richtigkeit des ordentlichen Rechtswegs nicht entgegenstünde. Denn in Fällen, in denen der Klageanspruch bei identischen Streitgegenstand auf mehrere, verschiedenen Rechtswegen zugeordnete Anspruchsgrundlagen gestützt ist, ist das angerufene Gericht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG zur Entscheidung über sämtliche Klagegründe verpflichtet, sofern nur der Rechtsweg für einen von ihnen gegeben ist (BSG, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - B 7 SF 1/16 R; BGH, Urteil vom 28. Februar1991 - III ZR 53/90, juris Rn. 6).

Die Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlichen und bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten richtet sich, worauf das Landgericht zutreffend hinweist, mangels ausdrücklicher gesetzlicher Sonderzuweisungen, entscheidend nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (st. Rspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994 - 5 C 33/91, juris Rn. 14; Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 4 C 14.449, juris Rn. 10). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die öffentliche Verwaltung, die ihr anvertrauten Aufgaben auch in Form des Privatrechts erfüllen kann, wenn und soweit keine öffentlich-rechtlichen Normen oder Rechtsgrundsätze entgegenstehen (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 - 4 C 18/91, juris Rn. 34), und deshalb nicht ohne weiteres von der öffentlichen Aufgabe auf den öffentlich-rechtlichen Charakter ihrer Ausführung geschlossen werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober1958 - VII C 183.57, juris; BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1974 - I C 30.71, juris Rn. 25). Bei Streit um die Aufgabenerfüllung kommt es für die Rechtswegzuordnung folglich nicht entscheidend auf das rechtliche Gepräge ihrer Aufgabe, sondern auf das ihrer Erfüllung an (BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994 - 5 C 33/91, juris Rn. 14).

Das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin als Betreiberin der Obdachlosenunterkünfte, der Hilfeempfänger und dem Beklagten als Sozialhilfeträger ist dreiseitig: Zwischen den Hilfeempfängern und der Klägerin wird ein Beherbergungsvertrag geschlossen, dessen wesentlicher Bestandteil die Überlassung eines möblierten Raumes nebst Versorgungsleistungen (Heizung, Wasser, Strom) gegen ein Entgelt ist. Für diesen Vertragstyp kommt nach seinem Schwerpunkt Mietrecht zur Anwendung. Es handelt sich also um ein Zivilrechtsverhältnis. Ferner besteht zwischen dem Hilfeempfänger und dem Beklagten als Sozialhilfeträger auf Grundlage des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - hier: Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II - ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis (Grundverhältnis). Durch die für die Qualifizierung der Natur des Rechtsverhältnisses zwischen Klägerin und Beklagtem maßgeblichen Kostenübernahmeerklärung tritt der Beklagte in das Zivilrechtsverhältnis zwischen Klägerin und Hilfeempfänger ein, indem er dem Beherbergungsbetreiber die Bezahlung des Beherbergungsentgeltes zusagt. Rechtsgrund dieser Zuwendung ist das öffentlich-rechtliche Grundverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Hilfeempfänger, aufgrund dessen der Sozialhilfeträger ein öffentliches Interesse daran hat, dass der Mietvertrag zustande kommt. Mit der Abgabe derartiger Erklärungen will der Beklagte die Vermieter dazu bewegen, mit den einkommens- und vermögenslosen Hilfeempfängern einen Mietvertrag abzuschließen. Mit der Kostenübernahmeerklärung soll also zugleich der Anspruch des Betreibers der Unterkunft auf das Beherbergungsentgelt sichergestellt und die Unterbringung des Hilfeempfängers gewährleistet werden. Maßgeblich ist, worin nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen gemäß § 133 BGB der Schwerpunkt dieser Willenserklärung zu sehen ist.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei den der Klägerin übergebenen Kostenübernahmeerklärungen nicht lediglich um die Information bzw. Tatsachenmitteilung über das grundsätzliche Bestehen eines Hilfeanspruchs und die Bekanntgabe der beabsichtigen Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Wege der...

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