Normenkette
GKG § 68 Abs. 1, 3 S. 2; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 25.07.2023; Aktenzeichen 103 O 62/23) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Wertfestsetzung im Tenor zu 3 des Beschlusses der Kammer für Handelssachen 103 des Landgerichts Berlin vom 25. Juli 2023 - 103 O 62/23 - wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Antragsteller ist ein in die Liste gem. § 8b UWG eingetragener qualifizierter Wirtschaftsverband. Er nahm die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben für "Manuka Honig" in einem von der Antragsgegnerin im Internet unterhaltenen Angebot auf dem "Kaufland-online-Marktplatz" in Anspruch. Zur Begründung führte er aus, die Werbung verstoße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (HCVO) und gegen die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV).
Das Landgericht hat den Gebührenstreitwert im Einklang mit der Angabe des Antragstellers mit Beschluss vom 25. Juli 2023 auf 20.000,00 EUR festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie eine Herabsetzung des Gebührenstreitwertes auf 1.000,00 EUR erstrebt.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässig. Über sie ist durch den Senat in der gemäß § 122 Abs. 1 GVG vorgeschriebenen Besetzung als Kollegialorgan zu entscheiden, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG. Den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht durch den Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen getroffen. Der nach § 349 Abs. 2, Abs. 3 ZPO an Stelle der Kammer entscheidende Vorsitzende der Kammer für Handelssachen ist nicht Einzelrichter im Sinne von § 568 Satz 1 ZPO, sondern verkörpert bei seiner Alleinentscheidung "als Vorsitzender" die Kammer (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2003 - II ZB 27/02 -, Rn. 10, juris). Nichts Anderes kann für §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG gelten (so auch Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. Juli 2007 - 10 W 29/07 [Hs] -, Rn. 13, juris).
2. In der Sache hat die Beschwerde allerdings keinen Erfolg, § 51 Abs. 2, Abs. 3 GKG.
a) Gemäß § 51 Abs. 2 GKG ist der Wert in Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nach der sich aus dem Antrag des Klägers / Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
aa) Für die Bemessung des Wertes eines Anspruchs auf Unterlassung ist - bei Klage/Antrag eines Mitbewerbers - in erster Linie das wirtschaftliche, eigene Interesse des Unterlassungsgläubigers an der Anspruchsverwirklichung maßgebend (BGH, Beschluss vom 15. September 2016 - I ZR 24/16, Rn. 8, juris - Finanzsanierung; Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 54/11, Rn. 56, juris - Solarinitiative; Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, Rn. 12, juris - Beschwer des Unterlassungsschuldners; Beschluss vom 26. April 1990 - I ZR 58/89, Rn. 19, juris - Streitwertbemessung). Dieses Interesse ist nach der Gefährlichkeit (dem "Angriffsfaktor") der zu unterbindenden Handlung für den Wettbewerber anhand des drohenden Schadens (Umsatzeinbußen, Marktverwirrungs- und Rufschaden) zu bestimmen. Es hängt insbesondere von den Unternehmensverhältnissen bei dem Verletzer und dem Verletzten (Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft, Marktstellung, Perspektiven), der Intensität des Wettbewerbs zum Verletzten (in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht), den Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, indiziert durch die bereits begangene Verletzungshandlung), der Intensität der Wiederholungsgefahr (Verschuldensgrad, nachheriges Verhalten, Unterlassungspflichten gegenüber Dritten) sowie der Nachahmungsgefahr ab (vgl. nur Senat, Beschluss vom 23. September 2002 - 5 W 106/02, Rn. 3, juris).
bb) Klagt - wie hier - ein Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG), ist es für den Regelfall gerechtfertigt, dessen für die Bemessung des Streitwertes maßgebliches Interesse ebenso zu bewerten wie das Interesse eines gewichtigen Mitbewerbers (BGH, Beschluss vom 5. März 1998 - I ZR 185/95 -, Rn. 6, juris - Verbandsinteresse; Beschluss vom 2. Oktober 2002 - I ZR 60/02 -, Rn. 10, juris).
cc) Gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 GKG ist in wettbewerbsrechtlichen Verfahren der Streitwert angemessen zu mindern, wenn die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten ist als der nach Abs. 2 der eben genannten Norm ermittelte Streitwert.
dd) Ein gewichtiges Indiz für di...