Leitsatz (amtlich)
Regelung des Sorgerechts auf der Grundlage der Entscheidung des BVerfG 1 BvR 420/09.
Verfahrensgang
AG Berlin-Pankow/Weißensee (Beschluss vom 16.04.2010; Aktenzeichen 24 F 880/10) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des AG Pankow-Weißensee (Familiengericht) vom 16.4.2010 - 24 F 880/10 - bei Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und neu gefasst:
Die elterliche Sorge für den am 12.10.2007 geborenen L.A.B.- mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts, das der Mutter allein verbleibt - wird den Eltern gemeinsam übertragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 EUR.
Gründe
Die Beteiligten sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des am 12.10.2007 in Braunschweig geborenen L.A.B. Der Vater hat die Vaterschaft anerkannt. Die Mutter verweigert die Abgabe einer gemeinsamen Sorgeerklärung.
Zum Zeitpunkt der Geburt L.arbeiteten beide Parteien in den Niederlanden, ..., S. Sie lebten in getrennten, aber in unmittelbar benachbarten Häusern belegenen Wohnungen. L.wurde von einer Tagesmutter, aber auch von beiden Eltern -an jeweils einem Tag der Woche von je einem Elternteil allein - betreut, er war es gewohnt, auch ohne den anderen Elternteil zu übernachten. Die Kosten für die Versorgung und Betreuung des Kindes haben die Eltern damals hälftig abgerechnet. Eine Heirat der Eltern scheiterte daran, dass die Mutter nicht bereit war, einen Ehevertrag mit der vorgesehenen Gütertrennung zu unterzeichnen. Der Vater hielt die Vereinbarung einer Gütertrennung wegen des Vermögens seiner Eltern für unabdingbar.
Im März 2009, nach Beendigung ihres befristeten Arbeitsvertrags, zog die Mutter mit L.nach B. Der Vater hatte diesem Umzug zugestimmt, nachdem die Mutter ihm zugesagt hatte, dass er L.sehen und auch betreuen könne, sooft es ihm möglich sei, nach B.zu kommen. Die Eltern gingen damals davon aus, den Kindesunterhalt einvernehmlich regeln zu können.
Wann die Paarbeziehung der Eltern endete ist streitig, nach der Behauptung des Vaters erst im März 2009, nach dem Vorbringen der Mutter bereits vor der Geburt L.im 7. Schwangerschaftsmonat auf Veranlassung des Vaters.
Nach dem Umzug der Mutter kam es zu Streitigkeiten hinsichtlich des Kindesunterhalts und des Umgangsrechts. Das Umgangsrechtsverfahren AG.-...- endete nach sehr langer Erörterung mit dem Vergleich der Eltern vom 11.3.2010.
Der Vater möchte an der elterlichen Sorge für L.teilhaben, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht für L.allein ausüben.
Das Familiengericht hat die Anträge des Vaters mit Beschluss vom 16.4.2010 zurückgewiesen.
Gegen diesen am 29.4.2010 zugestellten Beschluss wendet sich der Vater mit seiner am 25.5.2010 bei dem Familiengericht eingegangenen Beschwerde, die er mit Schriftsatz vom 29.6.2010, eingegangen an demselben Tag, begründet hat.
Der Vater trägt vor:
Die gemeinsame elterliche Sorge entspreche dem Kindeswohl. Auf Grund seiner Persönlichkeit, Bildung und seinem persönlichen Engagement sei er in besonderem Maße in der Lage, die Entwicklung L.mitzugestalten und zu fördern. Unter seinem Einfluss habe sich L.hervorragend entwickelt, das Kind zeige überdurchschnittliche Begabungen. Zu einer weiteren bestmöglichen Förderung gehöre, dass er hinsichtlich wichtiger Belange ein Mitbestimmungsrecht erhalte und künftig die Entwicklung über die Umgangskontakte hinaus als gleichberechtigter Elternteil mitprägen könne. L.- solle ihn nicht als den schwächeren Elternteil erleben. Auch L.habe ein Recht darauf, dass der Vater an prägenden Weichenstellungen in seinem Leben mitwirke.
So dürfe er sich nicht einmal von dem behandelnden Arzt über den Gesundheitszustand des Kindes informieren lassen. Die von der Mutter angebotenen Vollmachtserteilungen (Kita/Schule, Ärzte) seien wegen ihrer jederzeitigen Widerrufbarkeit keine Alternative. Er sei bemüht, den Ruf einer B.bzw. B.nahen Universität zu erlangen, falls das nicht alsbald möglich sein sollte, würde er auch ein "Sabbatjahr" nehmen.
Er habe Sorge, dass- wenn die Mutter alleinentscheidungsbefugt bliebe- sie den Wohnsitz erneut wechseln und damit seine Bemühungen, L.im Alltag nahe zu sein, unterlaufen könnte oder dass in Zukunft ein neuer Partner der Mutter die Vaterrolle würde einnehmen wollen (50).
Die Mutter habe auch in der Vergangenheit nicht im Interesse L.gehandelt. Sie habe den Wohnort aus den Niederlanden verlegt, dem Kind damit die Tagesmutter und das sonstige Umfeld entzogen und dann in B zweimal die Kindertagesstätte gewechselt. Der Umzug nach B.sei erfolgt, um eine möglichst große Distanz zwischen Vater und Sohn zu schaffen (198). Die Eltern der Mutter lebten nicht in B., sondern in S. Eine Mediation habe sie ebenfalls verweigert. Sie übe das Sorgerecht nicht gewissenhaft aus, wenn sie die Umgangszeiten gegen den Willen des erziehungswilligen Vaters schmälere.
Seit der Umgangsvereinbarung vom 11.3.2010 gestalte sich die Kommunikation der Eltern positiv, sie hätten übere...