Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzung für die Vergabe von Sonderpunkten für notarnahe Anwaltstätigkeit eines Bewerbers um eine Notarstelle.
Nachgehend
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Präsidentin des KG vom 9.3.2007 -... - wird nach einem Verfahrenswert von 50.000 EUR auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Gründe
I. Der 1967 geborene Antragsteller legte am 23.6.1995 vor dem Justizprüfungsamt Berlin die zweite juristische Staatsprüfung mit der Gesamtnote "befriedigend" ab. Im August 1995 wurde er durch die Senatsverwaltung für Justiz als Rechtsanwalt zugelassen. Im September 1995 erfolgte die Eintragung in die Liste der bei dem LG Berlin zugelassenen Rechtsanwälte.
Der Antragsteller bewarb sich auf eine der im Amtsblatt für Berlin vom 8.4.2005 (ABl. S. 1242) ausgeschriebenen 37 Notarstellen für Bewerberinnen und Bewerber mit zweiter juristischer Staatsprüfung nach dem Deutschen Richtergesetz.
In seiner Bewerbung vom 31.5.2005 machte er geltend, seit fast zehn Jahren ununterbrochen in einem der im Hinblick auf das Urkundenaufkommen größten Anwaltsnotariate als Rechtsanwalt tätig und regelmäßig auch unabhängig von Bestellungen zum Notarvertreter mit Fragen des Entwurfs und der Abwicklung von Urkundsgeschäften aller Art befasst zu sein. Damit verfüge er im Sinne von Ziff. 2 Buchst. f) cc) der Ausschreibung über sonstige Kenntnisse, die ihn in besonderer Weise für das Notaramt qualifizierten.
Am 27.2.2006 wies die Antragsgegnerin ihn darauf hin, dass für die Prüfung, ob insoweit Zusatzpunkte angerechnet werden könnten, nähere Erläuterungen erforderlich seien. Dies könne in Form einer Fallliste geschehen, aus der Art und Umfang (Zeitangabe) des bearbeiteten Mandats hervorgehen. Die Angaben - so die Antragsgegnerin - sollten sie in die Lage versetzen, festzustellen, ob dem Antragsteller für die Dauer seiner anwaltlichen Tätigkeit mit Notarbezug zusätzliche Punkte je Monat angerechnet werden könnten oder ob für außergewöhnliche Leistungen (z.B. schwierige/zeitaufwendige Entwürfe) Sonderpunkte je Fall gutgeschrieben werden könnten.
Mit Schreiben vom 4.4.2006 legte der Antragsteller eine Bestätigung des Notars ... vor, in der es heißt, dass der Antragsteller zumindest in den letzten zehn Jahren durchschnittlich zwischen 15 % und 20 % seiner Vollzeitbeschäftigung als Rechtsanwalt für das Notariat tätig gewesen sei. Auch unabhängig von Bestelllungen zum Notarvertreter sei der Antragsteller regelmäßig mit solchen Vorgängen des Notariats befasst gewesen, die - so der Notar - seine "hervorragend ausgebildeten Notariatsfachangestellten nicht selbständig bewältigen können".
Am 10.4.2006 teilte die Antragsgegnerin mit, dass der von Notar ... bestätigte Umfang der Mitarbeit im Notariat für eine Anrechnung von Punkten je Monat des betreffenden Zeitraums nicht ausreiche. Nach ihrer gängigen Praxis - so die Antragsgegnerin - sei eine notarnahe Anwaltstätigkeit ab einem Umfang von mindestens 30 % berücksichtigungsfähig. Es bestehe auch die Möglichkeit, zusätzliche Punkte für einzelne Mandate anzurechnen, was jedoch genauere Angaben erfordere.
Mit Schreiben vom 5.6.2006 machte der Antragsteller geltend, dass der lange Zeitraum, in dem er zu 15 bis 20 % eine notarnahe Anwaltstätigkeit ausgeübt habe, berücksichtigt werden müsse. Ein Bewerber, der nur vorübergehend mehr als 30 % notarnahe Anwaltstätigkeit ausgeübt habe, sei für das Notaramt i.S.v. Ziff. 2 Buchst. f) cc) der Ausschreibung nicht besser qualifiziert. Eine Fallliste könne er nicht vorlegen. Zu berücksichtigen sei auch, dass er Prozessmandate in Notarhaftungssachen bearbeitet habe.
Mit Bescheid vom 9.3.2007 teilte die Antragsgegnerin mit, dass beabsichtigt sei, die Notarstellen anderen Bewerbern zu übertragen. Die in der Besetzungsliste auf den Plätzen 1 bis 37 geführten Bewerberinnen und Bewerber hätten Punktzahlen von 206,65 (Rang 1) bis 141,80 (Rang 37) erreicht. Die fachliche Eignung des Antragstellers sei mit 136,36 Punkten zu bewerten. Wertungspunkte nach Ziff. 2 Buchst. f) cc) der Ausschreibung rechnete die Antragsgegnerin nicht an.
Gegen diesen, ihm am 12.3.2007 zugestellten Bescheid wendet sich der Antragsteller mit seinem am 12.4.2007 eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
Der Antragsteller verweist auf sein Vorbringen im Bewerbungsverfahren. Er beanstandet die unterbliebene Anrechnung von Sonderpunkten.
Eine den Umfang der notarnahen Anwaltstätigkeit wiedergebende Fallliste könne er nicht vorlegen. Soweit er unterstützend für die seiner Sozietät angehörenden Anwaltsnotare tätig geworden sei, sei er nicht nach außen aufgetreten. Den Nachweis der konkreten Mitwirkung im Einzelfall könne er nicht führen. Die Praxis der Antragsgegnerin, Sonderpunkte erst ab einem Mindestumfang an notarbezogener Anwaltstätigkeit von 30 % anzurechnen, sei nicht nachvollziehbar und ermessensfehlerhaft.
Zu Unrecht habe die Antragsgegnerin auch die von ihm bearbeiteten Notarhaftungssa...