Entscheidungsstichwort (Thema)
Besorgnis der Befangenheit wegen nachträgliche Abänderung der Kostenentscheidung eines Urteils durch den erkennenden Richter
Normenkette
ZPO § 42 Abs. 2, §§ 318, 572 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 27.03.2006) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des LG Berlin vom 27.3.2006 - ... - aufgehoben und das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 15.2.2006 gegen den Vorsitzenden Richter am LG G. für begründet erklärt.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die beklagte Notarin wegen einer behaupteten Amtspflichtsverletzung auf Schadensersatz in Anspruch. Nach einer Streitverkündung durch den Kläger ist die Nebenintervenientin dem Rechtsstreit beigetreten, ohne zunächst mitzuteilen, welche Partei mit dem Beitritt unterstützt werden soll. In der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergangen ist, hat sich die Nebenintervenientin dem Klageabweisungsantrag der Beklagten angeschlossen. Mit Urteil vom 23.11.2005 hat das LG durch den Vorsitzenden Richter am LG G. die Klage abgewiesen. In dem Urteil werden die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt, hiervon ausgenommen sind aber die Kosten der Nebenintervention, welche durch die Streithelferin selbst getragen werden sollten. Zur Begründung wird in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass ungeachtet des Umstands, dass sich die Nebenintervenientin dem Klageabweisungsantrag der Beklagten angeschlossen habe, von einem Beitritt der Streithelferin auf Seiten des Klägers auszugehen sei, da ihr dieser den Streit verkündet habe.
Die Streithelferin hat gegen die Kostenentscheidung des Urteils u.a. ein von ihr als Beschwerde bezeichnetes Rechtsmittel beim LG Berlin eingelegt. Dieser Beschwerde hat der abgelehnte Richter mit Beschluss vom 31.1.2006 abgeholfen und die Kostenentscheidung des verkündeten Urteils dahin abgeändert, dass die Kosten der Streithelferin ebenfalls vom Kläger zu tragen sind. Zur Zulässigkeit der Beschwerde wird in dem Beschluss folgender S. ausgeführt: "Die Beschwerde ist analog §§ 91a Abs. 2, 99 Abs. 2 ZPO zulässig (Zöller/Herget, ZPO, 25 Aufl., § 101 Rz. 9)." Es folgt eine kurze Begründung, weshalb die Kosten der Nebenintervention - entgegen den Ausführungen in den Entscheidungsgründen des verkündeten Urteils - doch von dem Kläger zu tragen seien.
Nach Bekanntgabe dieser Entscheidung hat der Kläger hiergegen seinerseits Beschwerde erhoben, die Fortführung des Verfahrens nach § 321a ZPO beantragt und den erkennenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Den Befangenheitsantrag hat das LG mit Beschluss vom 27.3.2006, der dem Kläger am 5.4.2006 zugestellt worden ist, zurückgewiesen. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, dass das Ablehnungsverfahren nicht dazu diene, richterliche Rechtsauffassungen einer Überprüfung zu unterziehen. Im Übrigen könne auch nicht von einer willkürlichen Entscheidung ausgegangen werden, da sich der abgelehnte Richter in dem Abhilfebeschluss vom 31.1.2006 mit der Zulässigkeit der Beschwerde auseinandergesetzt habe. Gegen den das Ablehnungsersuchen zurückweisenden Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner am 13.4.2006 eingegangenen Beschwerde, der das LG nicht abgeholfen hat.
II.1. Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 46 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig, insb. ist das Rechtsmittel gem. § 569 Abs. 1 und 2 ZPO form- und fristgerecht erhoben. Ferner ist auch das für die Beschwerde notwendige Rechtsschutzinteresse zu bejahen. Zwar geht der Senat mit der wohl herrschenden Meinung in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass mit dem vollständigen Abschluss der Instanz unter Mitwirkung des abgelehnten Richters das Rechtsschutzinteresse für ein Ablehnungsersuchen und damit auch für eine Beschwerde jedenfalls dann entfällt, wenn gegen die Entscheidung in der Hauptsache ebenfalls ein Rechtsmittel statthaft ist (KG, Beschl. v. 25.4.2004 - 15 W 73/04, KGReport Berlin 2004, 554; Beschl. v. 5.11.2004 - 15 W 105/04, KGReport Berlin 2005, 139 = MDR 2005, 890, jeweils m.w.N.). Allerdings gilt dies nur dann, wenn der abgelehnte Richter in der gleichen Instanz nicht noch einmal mit der gleichen Sache befasst werden kann. Dies ist vorliegend schon deshalb nicht der Fall, weil noch eine Entscheidung über die vom Kläger erhobene Anhörungsrüge nach § 321a ZPO zu treffen ist, für die der abgelehnte Richter ebenfalls zuständig wäre.
2. Darüber hinaus hat das Rechtsmittel auch in der Sache Erfolg. Das LG hat das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am LG G. mit einer im Ergebnis nicht tragfähigen Begründung zurückgewiesen. Das Ersuchen des Klägers ist zulässig, insb. entspricht es den in §§ 43, 44 ZPO genannten Form- und Fristerfordernissen Da darüber hinaus auch hinreichende Gründe i.S.v. § 42 Abs. 2 ZPO vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zur rechtfertigen, war das Ablehnungsersuchen auf die Beschwerde des Beklagten für begründet zu erklären.
Die Besorgnis der Befangenheit i.S.d. § 42 Abs. 2 ZPO ist zu bejahen, wenn a...