Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 157a F 1750/17) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (Familiengericht) vom 26. Juli 2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Umgang des Antragstellers mit dem minderjährigen Kind S... R... L... wie folgt geregelt wird:
Der Antragsteller ist berechtigt und verpflichtet, mit dem Kind alle zwei Wochen in den geraden Kalenderwochen, beginnend ab dem 9. März 2018, jeweils freitags von 15.00 bis 17.00 Uhr und ab dem 1. Mai 2018 zusätzlich samstags von 13.00 bis 15.00 Uhr begleiteten Umgang zu haben. Zur Umgangsbegleiterin wird Frau N... M..., geboren am ..., als Mitarbeiterin des Vereins Vormundschaften T... B... e.V., E... 28/29, ... ausgewählt. Die Umgangsbegleitung endet am 31. Mai 2018. Danach findet der Umgang unbegleitet statt.
a) Ab dem 29. Juni 2018 ist der Antragsteller berechtigt und verpflichtet, mit dem Kind alle zwei Wochen in den geraden Kalenderwochen jeweils freitags von 15.00 bis 18.00 Uhr und samstags von 14.00 bis 17.00 Uhr Umgang zu haben.
b) Ab dem 24. August 2018 ist der Antragsteller berechtigt und verpflichtet, mit dem Kind alle zwei Wochen in den geraden Kalenderwochen jeweils freitags von 14.00 bis 18.00 Uhr und samstags von 14.00 bis 18.00 Uhr Umgang zu haben.
c) Ab dem 19. Oktober 2018 ist der Antragsteller berechtigt und verpflichtet, mit dem Kind alle zwei Wochen in den geraden Kalenderwochen jeweils freitags von 14.00 Uhr bis samstags um 18.00 Uhr Umgang zu haben.
d) Ab dem 30. November 2018 ist der Antragsteller berechtigt und verpflichtet, mit dem Kind alle zwei Wochen in den geraden Kalenderwochen jeweils freitags von 14.00 Uhr bis sonntags um 14.00 Uhr Umgang zu haben.
2. Zur Sicherstellung des Umgangs des Antragstellers mit dem Kind wird Umgangspflegschaft angeordnet. Zur Umgangspflegerin wird Frau N... M... als Mitarbeiterin des Vereins Vormundschaften T... B... e.V., E... 28/29, ... ausgewählt. Die Umgangspflegerin bestimmt den Ort der Übergabe und, soweit eine Einigung zwischen dem Antragsteller und der Mutter hierüber nicht zu vermitteln ist, den Ort des Umgangs. Sie ist berechtigt, die Herausgabe des Kindes von der Mutter zwecks Durchführung des Umgangs mit dem Antragsteller zu verlangen. Die Umgangspflegschaft wird berufsmäßig geführt. Sie endet am 30. März 2019. Danach finden die Übergaben in der Form statt, dass der Antragsteller das Kind freitags in der Kita abholt und sonntags zur Mutter zurückbringt.
Muss ein Umgangstermin wegen Krankheit des Kindes entfallen, so hat die Mutter den Antragsteller unverzüglich zu verständigen. Solange Umgangspflegschaft angeordnet ist, erfolgt die Mitteilung über die Umgangspflegerin. Muss ein Umgangstermin wegen Krankheit des Kindes ausfallen, ist er am darauffolgenden Wochenende nachzuholen. Die nachfolgenden Umgangstermine finden dann wieder zu den in diesem Beschluss festgelegten Zeiten statt.
3. Der Antragsteller ist verpflichtet, sich vor Durchführung des ersten begleiteten Umgangstermins im Rahmen der Sprechstunden der D... Kliniken ... ... ... ... in die Vorgehensweise bei einem epileptischen Anfall eines Kindes einweisen zu lassen und der Mutter darüber bei der ersten Übergabe über die Umgangspflegerin eine Bescheinigung vorzulegen. Die Mutter ist verpflichtet, den Antragsteller bei der Vereinbarung eines entsprechenden Termins zu unterstützen. Für den Fall, dass die Einweisung des Antragstellers aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig vor dem ersten begleiteten Umgang erfolgen kann, hindert das die Durchführung des Umgangs nicht. Der Antragsteller hat die Einweisung in diesem Fall unverzüglich nachzuholen.
4. Die Mutter ist verpflichtet, dem Antragsteller die für das Kind in Bezug auf die von der Praxis P... (Prof. Dr. K. P... -B... und Dr. med. H. K...) festgestellten Allergien für den Fall einer akuten allergischen Reaktion des Kindes verordnete Notfallapotheke einschließlich Adrenalin-Autoinjektor bei den Übergaben auszuhändigen und ihn in deren Benutzung einzuweisen. Die Aushändigung der Notfallapotheke erfolgt für die Dauer der Umgangspflegschaft über die Umgangspflegerin. Entsprechendes gilt für die Einweisung in die Benutzung der Notfallapotheke, in die die Mutter die Umgangspflegerin schriftlich oder mündlich einzuweisen hat, die diese in entsprechender Form an den Antragsteller weiter gibt.
Nach Beendigung der Umgangspflegschaft erfolgt die Übergabe der Notfallapotheke in der Form, dass die Mutter diese in einer dem Kind mitzugebenden Tasche verstaut. Der Antragsteller verpflichtet sich, bei der Rückgabe des Kindes über denselben Weg wie zuvor die Mutter für die Rückgabe der Notfallapotheke zu sorgen.
5. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordne...