Leitsatz (amtlich)
Eine Räumungsverfügung ist unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertung der Vorschriften der §§ 940, 940 a ZPO auch für gewerblich genutzte Räume zulässig
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 23. April 2019 wird der Beschluss der Zivilkammer 42 des Landgerichts Berlin vom 29. März 2019 wie folgt geändert:
Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung gesamtschuldnerisch aufgegeben, die in der nnnnnn n,nnnnnnn gelegenen Räume im Erdgeschoss, rechts vom Haupteingang aus gesehen, zugänglich über den Eingang rechts mittig im Innenhof, bestehend aus 2 Zimmern, einem Bad, sowie einer Abstellkammer, gemäß Grundriss (Anlage A 1), dort gelb umrandet, mit einer Gesamtfläche von ca. 41 m2, zu räumen und geräumt an die Antragstellerin herauszugeben.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf 13.834,20 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin verlangt den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegner auf Räumung und Herausgabe von gewerblich vermieteten Räumen.
Die Antragstellerin vermietete die im Gebäude nnnnnn nn in nnnn gelegenen Gewerberäume als Büro/Ladeneinheit mit 169 m2 an die ... GmbH (Anlage A 3). Nach § 2 des Mietvertrages vom 12. November 2014 begann das Mietverhältnis am 01.01.2015 und war befristet auf 3 Jahre (mit Option auf weitere drei Jahre). Eine Verlängerung des Mietvertrages über den 31.12.2017 hinaus ist nicht vereinbart. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.12.2017 kündigte die Antragstellerin das Mietverhältnis vorsorglich fristlos wegen Zahlungsverzuges und forderte die Hauptmieterin zur Räumung und Herausgabe bis zum 31.12.2017 erfolglos auf.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 06. Juli 2018 - 2 O 84/18 - die Hauptmieterin zur Räumung und Herausgabe der vorgenannten Räume verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 11. April 2019 - 8 U 126/18 - zurückgewiesen.
Im Rahmen der durch die Antragstellerin betriebenen Räumungsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil erhielt die Antragstellerin Kenntnis davon, dass die Antragsgegner zu 1) und zu 2) die streitgegenständlichen Räume - eine Teilfläche von 41 m2 von der Gesamtmietfläche - aufgrund Untermietvertrages mit der Hauptmieterin nutzen. Wegen der streitgegenständlichen Räumung konnte eine Besitzeinweisung durch den Gerichtsvollzieher nicht erfolgen, weil der bei der Räumungsvollstreckung anwesende Antragsgegner zu 2) die Herausgabe verweigerte.
Mit anwaltlichen Schreiben vom 18. März 2019 forderte die Antragstellerin die Antragsgegner erfolglos zur Herausgabe der streitgegenständlichen Räume auf.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 29. März 2019 den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Räumung und Herausgabe der von den Antragsgegnern innegehaltenen Räume zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die für das Wohnraummietrecht geltende Vorschrift des § 940 a ZPO auf Gewerberaummietverhältnisse weder direkt noch analog anwendbar ist.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde mit der Begründung, dass sich ein Verfügungsgrund unter Abwägung der beiderseitigen Interessen aus der gesetzlichen Wertung des § 940 a Abs. 2 ZPO ergebe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 23. April 2019 verwiesen.
Die Einzelrichterin hat das Verfahren mit Beschluss vom 06. Mai 2019 gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO auf den Senat übertragen.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und wurde innerhalb der in § 569 Abs. 1 ZPO bestimmten Notfrist von 2 Wochen bei Gericht eingelegt.
Die Beschwerde ist auch begründet.
Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegner Anspruch auf Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung auf Räumung und Herausgabe der im Erdgeschoss gelegenen Räume in der nnnnnn nn in nnnn mit einer Fläche von 41 m2 . Die Antragstellerin hat einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund ausreichend glaubhaft gemacht.
a) Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegner einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe gemäß § 546 Abs. 2 BGB und aus § 985 BGB.
Der Mietvertrag zwischen der Antragstellerin und der Hauptmieterin ist zum 31. Dezember 2017 beendet worden und nicht über den 31. Dezember 2017 hinaus fortgesetzt worden. Dies hat die Antragstellerin durch Vorlage des Urteils des Landgerichts vom 06. Juli 2018 - 2 O 84/18, gegen das der Senat die Berufung mit Beschluss vom 11. April 2019 - 8 U 126/18 - zurückgewiesen hat, glaubhaft gemacht.
Gemäß § 546 Abs. 2 BGB kann der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Herausgabe der Mietsache auch von einem Dritten verlangen, dem der Mieter den Gebrauch der Mietsache überlassen hat. Der Anspruch aus § 546 Abs. 2 BGB richtet sich gerade auch gegen den Untermieter.
Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass den Antragsgegnern die streitgegenständlichen Räume aufgrund Untermietvertrages mit der Hauptmieterin üb...