Nachgehend

BGH (Beschluss vom 17.04.2008; Aktenzeichen III ZB 97/06)

 

Tenor

1. Der Schiedsspruch 11073/TE/MS des Schiedsgerichts des International Court of Arbitration der Internationalen Handelskammer vom 30.10.2003, erlassen in Kopenhagen/Dänemark durch die Schiedsrichter ...,... und ..., wird für vollstreckbar erklärt, soweit die Antragsgegnerin zu 1. verurteilt wurde, an die Antragstellerin 12.579.000 US-Dollar zzgl.

  • 6 % Zinsen p.a. seit dem 4.12.2003 und
  • 6 % Zinsen auf 1.325.521 US-Dollar p.a. vom 1.1.2002 bis zum 3.12.2003 abzgl. 184.129 US-Dollar

sowie Verfahrenskosten i.H.v. USD 842.000 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird der (gegen die Antragsgegnerin zu 2. gerichtete) Antrag als unzulässig verworfen.

3. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin haben die Antragstellerin sowie die Antragsgegnerin zu 1. je die Hälfte zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 1. hat diese selbst zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 2. hat die Antragstellerin zu tragen.

4. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

5. Der Gegenstandswert des gerichtlichen Verfahrens beträgt 15.000.000 EUR (Umrechnung von 12.579.000 US-$; ohne Zinsen und Kosten, vgl. § 22 GKG a.F.).

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin zu 1. (Republik Litauen) übertrug 1992 der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin zu 2. Lizenzen u.a. für die Ausbeutung der in Litauen gelegenen Ölfelder ...,... und ... Im März 1993 stimmte sie der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens der Antragstellerin sowie der Antragsgegnerin zu 2. zu und erteilte dem zukünftigen Gemeinschaftsunternehmen die Lizenz für die Erschließung und Ausbeutung des Ölfeldes ...

Unter dem 28.4.1993 schlossen die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin zu 2. und die Antragstellerin einen "Joint Venture Contract" (JVC) zur Gründung des Gemeinschaftsunternehmens "...". Nach dessen Art. 2 ist die Erschließung und Ausbeutung verschiedener Ölfelder in einem bestimmten Vertragsgebiet, das die drei Ölfelder umfasst, Gegenstand des Vertrages. In Art. 17 ist die Erschließung und Ausbeutung des Ölfeldes ... geregelt. In Art. 41 (Felder innerhalb des Vertragsgebietes) wurde darüber hinaus vereinbart, dass sobald wie möglich die Antragstellerin eine Machbarkeitsstudie in Bezug auf die Ölfelder ... und ... erstellen sollte und die Parteien, wo nach ihrer Meinung die Studie die wirtschaftliche Machbarkeit ergeben sollte, eines oder beide Ölfelder durch einen gesonderten Vertrag entwickeln sollten.

Art. 9 des Vertrages (Beilegung von Streitigkeiten) lautet wie folgt:

9.1 Streitigkeiten zwischen den Gründern hinsichtlich der Erfüllung oder Auslegung dieser Vereinbarung werden durch Verhandlungen zwischen den Gründern beigelegt.

9.2 Falls Streitigkeiten nicht durch Verhandlungen zwischen den Gründern innerhalb von 90 Tagen nach dem Zugang einer schriftlichen Mitteilung ... beigelegt werden können, soll die streitige Angelegenheit nach Einigung der Gründer zur Entscheidung übertragen werden:

a) Gericht der Republik Litauen

b) unabhängiges Schiedsgericht in Dänemark, Kopenhagen, geführt

in Übereinstimmung mit der Schiedsgerichtsordnung der ICC in englischer Sprache.

Falls keine Einigung.. über die Institution ... zustande kommt, soll die streitige Angelegenheit einem unabhängigen Schiedsgericht wie in b) vorgesehen zur Entscheidung vorgelegt werden.

In Art. 35 verzichteten die Regierung und EPG (Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin zu 2.) unwiderruflich auf alle Rechte aus der Staatenimmunität. Ferner wurde festgelegt, dass für den Vertrag litauisches Recht anwendbar sein sollte und ergänzend soweit erforderlich international in der Petroleumindustrie akzeptierte Geschäftsregeln, wenn diese nicht gegen litauisches Recht verstoßen.

Über den Unterschriften für die Antragsgegnerin zu 1. ist hinzugefügt, dass diese die Vereinbarung billigt und anerkennt, selbst gesetzlich und vertraglich gebunden zu sein, als ob sie Unterzeichner der Vereinbarung wäre.

Zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 2. kam es nicht zu einem Vertragsschluss über die Ölfelder ... und ... Die Antragsgegnerin zu 2. beutet diese Ölfelder nunmehr aufgrund der ihr 1992 eingeräumten Lizenzen allein aus.

Die Antragstellerin leitete am 12.6.2000 gegen die Antragsgegnerinnen das Schiedsverfahren ein und machte schließlich Schadenersatzforderungen aus der Nichterfüllung bezüglich der Ölfelder ... und ... wegen entgangenen Gewinns geltend. Die Antragsgegnerin zu 2. hat in diesem Schiedsverfahren widerklagend hinsichtlich des Gemeinschaftsunternehmens Anträge zu verschiedenen Leistungshandlungen sowie Zahlung gestellt.

Die Parteien stritten u.a. darüber, ob die Antragsgegnerin zu 1. Partei des Schiedsverfahrens sein konnte sowie zur Schiedsfähigkeit und zum Umfang der Schiedsklausel bezüglich der Ansprüche die Ölfelder ... und ... betreffend.

Mit Schriftsatz vom 6.8.2001 erhob die Antragsgegnerin zu 2. Widerklage und erka...

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