Leitsatz (amtlich)
Erfordert eine Grundbucheintragung (hier über eine Grundschuld) nur eine Bewilligung gemäß § 19 GBO, genügt es, wenn dem Grundbuchamt neben der Bewilligungserklärung des Betreuers der Genehmigungsbeschluss des Betreuungsgerichts und dessen Rechtskraft in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen wird.
Normenkette
BGB §§ 1828, 1829 Abs. 1 S. 2; FamFG § 40 Abs. 2; GBO § 19
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 71 ff. GBO) und begründet. Die Zwischenverfügung ist nicht gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GBO veranlasst. Das aufgezeigte Hindernis besteht nicht.
Für die Eintragung der Grundschuld liegt mit den Erklärungen in den notariellen Verhandlungen vom 12. September und 16. Oktober 2017 (UR-Nrn ... des Notars ...) eine hinreichende Bewilligung der Beteiligten zu 2) nach § 19 GBO vor. Durch die Vorlage des Beschlusses des Amtsgerichts ... vom 23. Oktober 2017 in Ausfertigung nebst Rechtskraftvermerk vom 21. November 2017 ist in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen, dass die entsprechende Erklärung der Betreuerin für und gegen die Beteiligte zu 2) wirkt, §§ 164 Abs. 1, 1902, 1908i Abs. 1 S. 1, 1821 Abs. 1 Nr. 1, 1828, 1829 Abs. 1 S. 1 BGB.
Wie auch das Grundbuchamt annimmt, bedarf es nach dem formellen Konsensprinzip keines Nachweises, dass der dingliche Vertrag (§ 873 Abs. 1 BGB) über die Bestellung der Grundschuld gemäß § 1829 Abs. 1 BGB wirksam geworden ist. Deshalb ist es auch unerheblich, dass die Vollmacht im Eingang der UR-Nr. ... den Notar insbesondere nicht ermächtigt, die betreuungsgerichtliche Genehmigung vom 23. Oktober 2017 der Beteiligten zu 3) als anderem Vertragsteil mitzuteilen. Vielmehr genügt es, wenn durch einen wirksamen Genehmigungsbeschluss nachgewiesen ist, dass die Begrenzung der Vertretungsmacht der Betreuerin aufgehoben ist, die in dem Genehmigungsvorbehalt liegt (vgl. MünchKomm/Kroll-Ludwigs, BGB, 7. Aufl., § 1828 Rn. 26; Meikel/Hertel, GBO, 11. Aufl., § 29 Rn. 158; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 19 Rn. 70).
§ 1828 BGB erfordert keinen formgerechten Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt, dass das Betreuungsgericht der Betreuerin den Genehmigungsbeschluss bekannt gegeben hat. Die Vorschrift betrifft den Inhalt der Entscheidung, mit der die Genehmigung nur dem Betreuer gegenüber erklärt werden kann. Er ist gemäß § 1828 BGB alleiniger Adressat der Genehmigung, unabhängig davon, wem der Genehmigungsbeschluss nach dem Verfahrensrecht (§§ 7, 41 FamFG) bekannt zu geben ist (vgl. MünchKomm/Kroll-Ludwigs, a.a.O.; Hügel/Reetz, GBO, 3. Aufl., Vertretungsmacht Rn. 235). Nach dem bis zum 1. September 2009 geltenden Recht, war die Bekanntgabe an den Betreuer dem Grundbuchamt nachzuweisen, weil die Genehmigung mit ihr wirksam wurde (§ 16 Abs. 1 FGG). Gemäß § 40 Abs. 2 FamFG wird der Genehmigungsbeschluss aber erst mit seiner Rechtskraft wirksam. Es ist zum Nachweis einer wirksamen Eintragungsbewilligung deshalb erforderlich (vgl. Senat, FGPrax 2015, 243), aber auch ausreichend (Demharter, a.a.O., § 19 Rn. 69), dass dem Grundbuchamt die Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen wird. Das ist mit dem Rechtskraftzeugnis geschehen, § 46 FamFG i.V.m. § 418 ZPO. Das Grundbuchamt hat die inhaltliche Richtigkeit des Zeugnisses nicht zu überprüfen (Senat, NotBZ 2012, 132; Demharter, a.a.O.). Danach kommt es nicht darauf an, dass von einem Zugang der Genehmigung an den Betreuer auszugehen ist, wenn er - wie hier - als gesetzlicher Vertreter auch den auf die Genehmigung gestützten Eintragungsantrag stellt (vgl. Meikel/Böttcher, a.a.O., Einl. E Rn. 194).
Fundstellen
Haufe-Index 11468465 |
FamRZ 2018, 851 |
MittBayNot 2018, 340 |
BtPrax 2018, 78 |
Rpfleger 2018, 323 |
NotBZ 2018, 229 |