Leitsatz (amtlich)
Hat das Registergericht gemäß § 66 Abs. 5 GmbH einen (Nachtrags-)Liquidator bestellt, aber von dessen Eintragung im Handelsregister abgesehen, genügt zum Nachweis seiner Vertretungsmacht gegenüber dem Grundbuchamt eine Ausfertigung des Beschlusses des Registergerichts nicht, wenn seit seinem Erlass bereits ein Jahr vergangen ist. Die Gesellschaft muss zunächst ihre Wiedereintragung und die Eintragung des Liquidators im Handelsregister erreichen.
Normenkette
AktG § 273; FamFG §§ 47, 394; GBO §§ 13, 19, 29, 32; GmbHG §§ 66-67
Tenor
Die Beschwerde wird bei einem Wert von 5.000,00 EUR zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1 ist seit Aufteilung des Grundstücks nach § 8 WEG in Abt. I der im Beschlusseingang bezeichneten Teileigentumsgrundbücher eingetragen. Am 19. Oktober 2006 erfolgte ihre Löschung im Handelsregister - HRB xxx B - von Amts wegen gemäß § 141a FGG.
Mit Beschluss vom 6. Dezember 2019 bestellte das Amtsgericht Charlottenburg - Handelsregister - Fxxxx Kxxxxx(im Folgenden: Nachtragsliquidator) unter Beschränkung des Wirkungskreises auf die Vertretung und Wahrnehmung der Rechte der Beteiligten zu 1 hinsichtlich der im Beschlusseingang bezeichneten Teileigentumsrechte "zum Nachtragsliquidator gemäß § 66 Abs. 5 GmbHG".
Der Nachtragsliquidator bewilligte am 10. Dezember 2020 zu den UR-Nr. 2xx/2xxxZ und 2xx/2xxx Z des Notars Txx Zxxxx in Fxxxxxxx ax Mxxx die Eintragung von zwei Gesamtgrundschulden in den Teileigentumsgrundbüchern zu Gunsten des Beteiligten zu 2 über 50.000,00 EUR - UR-Nr. 2xx/2xxxx Z - und der Beteiligten zu 3 über 330.000,00 EUR - UR-Nr. 2xx/2xxx Z. Dabei legte er eine Ausfertigung des Beschlusses des Amtsgerichts Charlottenburg vom 6. Dezember 2019 vor, von dem der Notar eine beglaubigte Abschrift zur Niederschrift seiner Urkunden nahm.
Unter dem 14. Dezember 2020 hat der Urkundsnotar unter Überreichung der vorgenannten Urkunden die Eintragung der Gesamtgrundschulden in den Teileigentumsgrundbüchern beantragt. In seiner Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2020 hat das Grundbuchamt Zweifel geäußert, ob die Grundschuldbestellungen noch von der Liquidation gedeckt seien; der Vertretungsnachweis des Liquidators sei durch Wiedereintragung zu führen und entsprechend § 32 GBO nachzuweisen. Auf die Einwendungen des Urkundsnotars vom 25. Januar 2021 hat das Grundbuchamt mit weiterer Zwischenverfügung vom 27. Januar 2021 an seinen Bedenken festgehalten. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 9. Februar 2021, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 16. Februar 2021 nicht abgeholfen hat.
II. 1. Die Beschwerde ist zulässig, § 71 Abs. 1 GBO. Beschwerdeführer sind sämtliche Beteiligte, auch wenn der Notar nicht angegeben hat, in wessen Namen die Beschwerde erhoben worden ist. In einem solchen Fall gilt die Beschwerde im Zweifel als im Namen aller Antragsberechtigten erhoben (Demharter, GBO, 32. Aufl., § 15, Rdn. 20). Das sind hier gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 GBO die Beteiligten zu 1 bis 3, in deren Namen der Notar auch den Antrag vom 14. Dezember 2020 gestellt hat.
2. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Grundbuchamt hat im Ergebnis zutreffend auf den fehlenden Nachweis der Vertretungsberechtigung des Nachtragsliquidators für die Beteiligte zu 1 hingewiesen, § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GBO.
a) Die Eintragung einer Grundschuld erfolgt auf Antrag, § 13 Abs. 1 S. 1 GBO, wenn sie derjenige bewilligt, dessen Recht betroffen wird, § 19 GBO. Die Bewilligung ist dem Grundbuchamt durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen, § 29 Abs. 1 S. 1 GBO.
Diese Form gilt auch für den Nachweis der Vertretungsberechtigung, wenn der von der Eintragung Betroffene nicht selbst, sondern ein Vertreter in seinem Namen die Bewilligung erklärt hat (Senat, Beschluss vom 24. September 2020 - 1 W 1347/20 - FGPrax 2020, 253).
b) Vorliegend sind die erforderlichen Eintragungsbewilligungen im Namen der als Kapitalgesellschaft nicht selbst handlungsfähigen Beteiligten zu 1 durch den Nachtragsliquidator erklärt worden. Seine Vertretungsberechtigung ist deshalb formgerecht nachzuweisen, was bislang nicht geschehen und deshalb zu Recht von dem Grundbuchamt in den beiden Zwischenverfügungen als Eintragungshindernis aufgezeigt worden ist.
aa) Die im Handelsregister eingetragenen Vertretungsberechtigungen sowie das Bestehen juristischer Personen und Gesellschaften können regelmäßig durch eine Bescheinigung nach § 21 Abs. 1 BNotO, einen amtlichen Registerausdruck oder eine beglaubigte Registerabschrift, bei elektronischer Registerführung auch durch Bezugnahme auf das Register geführt werden, § 32 Abs. 1 S. 1 und 3, Abs. 2 GBO. Im Anwendungsbereich dieser Norm wird dem Handelsregister - nur - für den Grundbuchverkehr Beweiskraft beigelegt (Senat, a.a.O.). Das gilt auch, wenn für eine im Handelsregister eingetragene Gesellschaft Liquidatoren tätig geworden sind (Demharter, a.a.O., § 32, Rdn. 3).
bb) Die Vertretungsmacht des Nachtragsliquidators der Beteiligten zu 1 kann derzeit mit den Mitteln des § 32 GBO...