Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 03.06.2014; Aktenzeichen 27 O 56/14) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das am 3.6.2014 verkündete Urteil des LG Berlin - 27 O 56/14 - wird zurückgewiesen.
Von den Kosten der Berufung haben die Klägerin 78 % und die Beklagten zu 1) und 2) jeweils 11 % zu tragen.
Der Wert der Berufung wird auf 7.090,91 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Berufung des Beklagten zu 1) war, nachdem die Klägerin und die Beklagte zu 2) ihre Berufungen zurückgenommen haben, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie aus den Gründen des Hinweises des Vorsitzenden vom 13.4.2015 offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung beigemessen werden kann, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
Der Senat hat in dem Hinweis des Vorsitzenden vom 13.4.2015 ausgeführt:
"Das LG hat allerdings einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten zu Recht bejaht. Der Klägerin stand wegen der streitgegenständlichen Präsentation ihres Bildnisses ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, 22 ff. KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG gegen die Beklagten zu, zu dessen Durchsetzung sie sich anwaltlicher Hilfe bedienen durfte. Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Präsentation um eine Ausstellung oder - wie die Dokumentation auf dem von den Beklagten als Anlage B 8 eingereichten Sendemitschnitt nahe legt - in erster Linie um eine werbende Veranstaltung handelt, mit der auf den neuen Standort und die am 20.9.2013 eröffnete Ausstellung "Ostkreuz. Westwärts. Neue Sicht auf Charlottenburg" hingewiesen werden sollte. Denn auch wenn man mit den Beklagten davon ausgeht, dass das streitgegenständliche Aufstellen des Fotos der Klägerin unter § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG fiel, standen der Zurschaustellung jedenfalls berechtigte Interessen der Klägerin im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG entgegen. Die Präsentation erfolgte nicht in einer Fotoausstellung, in der das Foto der Klägerin als eines unter vielen Straßenfotografien zu sehen war, sondern auf einer großformatigen Stelltafel am Rande einer der verkehrsreichsten Straßen von Berlin in der Nähe des Bahnhofs Zoo. Die Klägerin war also als Blickfang einer breiten Masse ausgesetzt und nicht, wie in einer Kunstausstellung regelmäßig zu erwarten, der Betrachtung durch kunstinteressierte Besucher. Auch wenn die daraus folgende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin kein unabwendbares Bedürfnis für die Zubilligung einer Geldentschädigung zu begründen vermag, steht sie nach Auffassung des Senats einer Zurschaustellung in der streitgegenständlichen Form entgegen. Da sich die Abmahnung der Klägerin auf die konkrete Verletzungsform bezog, waren die vom LG errechneten Kosten auch voll und nicht nur anteilig zuzusprechen."
Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beklagten zu 1) im Schriftsatz vom 30.4.2015 fest. Die Ausführungen des Beklagten rechtfertigen keine andere Beurteilung. Dass etwa die vom Beklagten zu 1) zitierten "Sachkundigen" die streitgegenständliche Zurschaustellung für zulässig erachten, ist unerheblich, zumal darin der für den Senat letztlich ausschlaggebenden Gesichtspunkt der Präsentation des Bildnisses als großformatiger Blickfang an einer öffentlichen Straße nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt wird. Der Senat hat auch keine neuen Tatsachen berücksichtigt, sondern die von den Parteien zu den Akten gereichten Anlagen in Augenschein genommen. Aus der von den Beklagten eingereichten Anlage B 8 ergibt sich eindeutig die Positionierung der Stelltafeln. Danach kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass das Bildnis der Klägerin eines unter vielen darstellt, schon weil es die gesamte Fläche einer Stelltafelseite einnimmt und zur Straße hin aufgestellt wurde. Schließlich ist die streitgegenständliche Bildnisveröffentlichung auch nicht nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gerechtfertigt. Es liegt mit der Porträtaufnahme der Klägerin schon kein Bildnis der Zeitgeschichte vor. Im Übrigen würden die vom Senat im Rahmen von § 23 Abs. 2 KUG angestellten Erwägungen auch insofern zur Unzulässigkeit der gewählten Präsentation führen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschluss ist einstimmig ergangen.
Fundstellen
Haufe-Index 9434712 |
ZUM 2016, 383 |