Leitsatz (amtlich)

Im Bestellungsverfahren nach § 36a UrhG hindern Bedenken gegen die Zulässigkeit des Schlichtungsverfahrens die Bestellung eines Vorsitzenden nur dann, wenn die Unzulässigkeit des Schlichtungsverfahrens ganz offensichtlich ist.

 

Tenor

1. Auf die Anträge zu 1a und 1b wird, soweit diese sich gegen den Antragsgegner zu 1) richten, wird Rechtsanwalt Dr. E.L., J.-str. 59, Berlin zum Vorsitzenden eines Schlichtungsverfahrens zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner zu 1) zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln für Literatur-Übersetzer bestellt und die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf fünf festgelegt.

2. Soweit sich diese Anträge gegen die Antragsgegner zu 2) und 3) richten, werden sie zurückgewiesen.

3. Hinsichtlich des Antrags zu 2) wird die Sache an das LG Frankfurt/M. verwiesen.

4. Von den auf die Anträge zu 1a und 1b entfallenden Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin 2/3 der Gerichtskosten und ihrer eigenen außergerichtliche Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerinnen zu 2) und 3) zu tragen, der Antragsgegner zu 1) 1/3 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.

 

Gründe

Zu 1. Dem Antrag, den Vorsitzenden eines Schlichtungsverfahrens zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln für Literatur-Übersetzer zu bestellen, ist stattzugeben, soweit das Schlichtungsverfahren zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner zu 1) stattfinden soll, soweit sich der Antrag also gegen den Antragsgegner zu 1) richtet. Das KG ist insoweit für die Entscheidung über den Antrag zuständig. Über einen solchen Antrag entscheidet gem. § 36a Abs. 3 S. 1 UrhG das nach § 1062 ZPO zuständige OLG. Gemäß § 1062 Abs. 3 ZPO ist in den Fällen des § 1025 Abs. 3 ZPO, also solange wie hier der Ort des Schlichtungsverfahrens der Ort des Schiedsverfahrens noch nicht bestimmt ist, für die Entscheidung das OLG zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Da der Antragsteller seinen Sitz in Berlin hat, kann er deshalb den Antrag auf Bestellung eines Vorsitzenden für das beabsichtigte Schlichtungsverfahren zulässigerweise beim KG stellen. Die vom Antragsgegner zu 1) gegen die Zulässigkeit des Schlichtungsverfahrens erhobenen Bedenken (Repräsentativität des Antragstellers; Ermächtigtsein des Antragsgegners zu 1) zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln) stehen einer positiven Entscheidung über den Antrag nicht entgegen. Das Bestellungsverfahren soll eine schnelle Bildung der Schlichtungsstelle ermöglichen. Wie bei der Bestellung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle nach § 76 BetrVG hindern daher Bedenken gegen die Zulässigkeit des Schlichtungsverfahrens, über die im Rahmen des Bestellungsverfahrens ohnehin nicht bindend entschieden werden kann, die Bestellung eines Vorsitzenden nur dann, wenn die Unzulässigkeit des Schlichtungsverfahrens ganz offensichtlich ist, was hier nicht der Fall ist. Ebenso ist das Bestellungsverfahren nicht der richtige Ort, darüber zu befinden, ob der dem Antrag beigefügte Entwurf für gemeinsame Vergütungsregeln für Übersetzer den Anforderungen des § 36a Abs. 4 UrhG entspricht; darüber ist im Schlichtungsverfahren zu befinden.

Gegen das Begehren der Antragstellerin, die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf fünf festzulegen, über das der Senat gem. § 36a Abs. 3 S. 2 UrhG ebenfalls zu entscheiden hat, sind Bedenken nicht anzumelden.

Zu 2. Soweit sich die Anträge zu 1a und 1b gegen die Antragsgegnerinnen zu 2) und 3) richten, sind sie unzulässig, da sie sich insoweit gegen (nicht) mehr existente Parteien wenden. Nach ihren Satzungen hat es sich bei den Antragsgegnerinnen zu 2) und 3) um BGB-Gesellschaften gehandelt. Die Entscheidung über ihre Auflösung konnte mit einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder getroffen werden. Wie sich aus der Versicherung der ehemaligem Geschäftsführerin des Verlegerausschusses des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels e.V. ergibt, sind entsprechende Auflösungsbeschlüsse im Oktober 2003 mit Mehrheiten von 87 % bzw. 84 % der Mitglieder erfolgt. Da es, wie sich aus dieser Versicherung ferner ergibt, mangels vorhandenen Vermögens nichts zu liquidieren gab, ist damit nach allgemeiner Regel zugleich die Vollbeendigung der Antragsgegnerinnen zu 2) und 3) eingetreten; die Verhandlungen der Parteien, soweit daran die Antragsgegnerinnen zu 2) und 3) beteiligt gewesen sind, bedeuteten auch keine i.S.d. § 730 Abs. 2 S. 1 BGB schwebenden (notfalls durch ein Schlichtungsverfahren zu beendigende) Geschäfte. Der Wirksamkeit der Auflösungsbeschlüsse steht nicht entgegen, wenn es sich bei den Antragsgegnerinnen zu 2) und 3) nicht entsprechend ihrer satzungsmäßigen Selbsteinschätzung um Gesellschaften bürgerlichen Rechts gehandelt hat, sondern um nicht rechtsfähige Vereine, auf die entgegen § 54 BGB die für rechtsfähige Vereine geltenden Vorschriften, soweit diese nicht die Rechtsfähigkeit voraussetzen, angewendet werden und damit auch §...

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