Leitsatz (amtlich)
Maßgebend für den Streitwert des selbstständigen Beweisverfahrens ist der Wert des Hauptsacheverfahrens und, wenn dieses noch nicht anhängig ist, das vom Antragsteller in der Antragsschrift erkennbar zum Ausdruck gebrachte Hauptsacheinteresse.
Normenkette
GKG § 25 Abs. 3; BRAGO § 9 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 23 OH 17/00) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Streithelferin der Antragsgegnerin vom 13.12.2001 wird der Streitwertbeschluss der Zivilkammer 23 des LG Berlin vom 30.11.2001 abgeändert und der Streitwert des selbstständigen Beweisverfahrens auf 48.572,73 Euro (95.000 DM) festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist gem. § § 25 Abs. 3 GKG, 9 Abs. 2 BRAGO zulässig und auch begründet.
Maßgebend für den Streitwert des selbstständigen Beweisverfahrens ist der Wert des Hauptsacheverfahrens und, wenn dieses noch nicht anhängig ist, das vom Antragsteller in der Antragsschrift erkennbar zum Ausdruck gebrachte Hauptsacheinteresse.
Wie dieses Interesse zu bewerten ist, wenn bei der Feststellung von Baumängeln und/oder der Feststellung der Mängelbeseitigungskosten der Sachverständige in seinem Gutachten zu geringeren Kosten gelangt, als der Antragsteller in der Antragsschrift angegeben hat, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Die einen vertreten die Auffassung, maßgebend sei der vom Gutachter festgestellte Mängelbeseitigungsaufwand, während es nach der Gegenauffassung allein auf die Verfahrenseinleitung und nicht das Ergebnis der Beweisaufnahme ankommen soll (vgl. zum Meinungsstreit OLG Koblenz v. 29.6.2000 – 15 W 375/00, OLGReport Koblenz 2000, 566 = MDR 2001, 356).
Der Senat tendiert dazu, sich im Grundsatz der letzteren Meinung anzuschließen, wobei jedoch durchaus im Einzelfall auch eine differenzierende Betrachtungsweise geboten sein kann. Dies beispielsweise dann, wenn in der Antragsschrift keine konkreten Angaben gemacht werden oder Angaben hierzu dem Antragsteller mangels hinreichender Grundlagen und fehlender Sachkenntnis nicht oder – vor allem zur Darlegung der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als Gericht der Hauptsache – nur äußerst vage möglich sind, weil die Mängel, ihr Umfang und die Kosten der Mängelbeseitigung im Beweisverfahren gerade erst festgestellt werden sollen (vgl. insoweit auch OLG Düsseldorf v. 3.11.2000 – 21 W 46/00, MDR 2001, 649). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor, denn die das Interesse der Antragstellerin ausdrückende Angabe des vorläufigen Streitwertes mit 95.000 DM in der Antragsschrift ist nicht nur ausdrücklich in diesem Sinne vage und unverbindlich benannt, sondern beruht nach eigenem Vorbringen auf dem Angebot der Antragsgegnerin zuzüglich eines geschätzten Kostenbetrages für die Entsorgung der fehlerhaften Asphaltschicht. Entsprechend hat die Antragstellerin auch nicht etwa nur die Feststellung der Mängel und ihr noch unbekannter Mängelbeseitigungskosten begehrt, sondern ausdrücklich die Feststellung der von ihr behaupteten und damit für erforderlich gehaltenen Kosten von konkret 95.000 DM. Auf dieses zum Ausdruck gebrachte Hauptsacheinteresse ist abzustellen, so dass der Streitwert entsprechend festzusetzen war. Dass sie zugleich auch begehrt hat, der Sachverständige möge auch feststellen, welche Kosten gegebenenfalls sonst anfallen, steht dem nicht entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.
Stummeyer Dr. Caasen-Barckhausen Renner
Fundstellen
Haufe-Index 1102741 |
BauR 2002, 1450 |
BauR 2002, 1892 |
OLGR Düsseldorf 2002, 64 |
OLGR Frankfurt 2002, 64 |
OLGR Hamm 2002, 64 |
OLGR Köln 2002, 64 |
KG-Report 2002, 204 |
KG-Report 2002, 64 |
OLGR-BHS 2002, 64 |
OLGR-CBO 2002, 64 |
OLGR-KSZ 2002, 64 |
OLGR-KS 2002, 64 |
OLGR-MBN 2002, 64 |
OLGR-NBL 2002, 64 |