Leitsatz (amtlich)
1. Die Verjährung des Bereicherungsanspruchs des Versicherungsnehmers nach Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Widerspruch erklärt wurde (Anschluss an: BGH, Urteil vom 08. April 2015 - IV ZR 103/15 -, juris). Die Einleitung des Beschwerdeverfahrens bei dem Versicherungsombudsmann hemmt die Verjährung gem. §§ 204 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 S. 1 i.V.m. 209 BGB.
2. Das Streitbeilegungsverfahren wurde mit der "Entscheidung" des Ombudsmannes gemäß § 204 Abs. 2 S. 1 BGB beendigt, so dass spätestens drei Tage nach deren Versand die Nachlauffrist des § 204 Abs. 2 S. 1 BGB zu laufen begann. Da erkennbar war, dass das Ombudsmannverfahren durch diese Entscheidung abgeschlossen werden sollte, gilt dies auch dann, wenn diese Entscheidung nicht als "Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch" nach § 10 Abs. 7 VomVO, § 21 Abs. 2 VSBG i.V.m. § 15a Abs. 3 S. 3, Abs. 1 S. 2 EGZPO bezeichnet war.
3. Auch die Anforderung des in § 204 Abs. 1 Nr. 4 Lit b, i.V.m. Abs. 2 BGB umgesetzten Art. 12 der ADR-Richtlinie (Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) und deren Ziel, wonach jeder Inanspruchnahme einer Streitbeilegungsstelle zur Streitbeilegung verjährungshemmende Wirkung zukommen muss, erfordert es nicht, einer das Streitbeilegungsverfahren beendenden "Entscheidung" des Ombudsmannes allein mangels formeller Bezeichnung als "Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch" die in § 10 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 VomVO i.V.m. § 21 Abs. 1 S. 2 VSBG vorgesehene verfahrensbeendende Wirkung zu versagen.
Normenkette
BGB §§ 195, 204 Abs. 1 Nr. 4 Lit. b, Abs. 2 S. 1, § 214 Abs. 1, § 812; EGZPO § 15a Abs. 3 S. 3, Abs. 1 S. 2; VSBG § 21 Abs. 2; VVG a.F. (i.d.F. vom 13.07.2001) § 5a; ZPO § 522 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 24.04.2019; Aktenzeichen 23 O 207/19) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24.04.2020, Az. 23 O 207/19, nach einem Wert von bis zu 7.000,- EUR durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
I. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Berlin vom 24.04.2020 Bezug genommen. Der Kläger begehrt nach erstinstanzlicher Klageabweisung in der Berufung weiterhin im Hauptantrag von der beklagten Versicherungsgesellschaft die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach Widerspruch betreffend einer im Jahr 2001 im Policenmodell abgeschlossenen Rentenversicherung mit dynamischem Zuwachs von Leistung und Beitrag und Berufsunfähigkeitsschutz. Im Hilfsantrag begehrt der Kläger im Wege der Stufenklage u.a. Auskunft über die von der Beklagten erzielte Eigenkapitalrendite sowie die Leistung der sich aus diesen Auskünften zu Gunsten des Klägers ergebenden Beträge. Der Kläger zahlte auf die Versicherung insgesamt 7.528,60 EUR an Beiträgen.
Nach Abtretung seiner Rechte aus dem Versicherungsvertrag erklärte zunächst die Zessionarin, die X...AG, gegenüber der Beklagten am 19.03.2014 den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrages, hilfsweise die Kündigung, woraufhin die Beklagte den Widerspruch zurückwies und sodann auf die Kündigung hin den Rückkaufswert in Höhe von 3.829,02 EUR an den Kläger, dem die Rechte aus dem Vertrag zwischenzeitlich zurückabgetreten worden waren, auskehrte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.03.2017 (Anlage K1) begehrte der Kläger von der Beklagten unter Bezugnahme auf den zuvor erklärten "Widerruf" erneut die Rückabwicklung des Vertrages und legte mit Schreiben vom 29.05.2017 (Anlage K4) Beschwerde bei dem Ombudsmann für Versicherungen ein. Nach Stellungnahme der Beklagten richtete der Ombudsmann unter dem 3.11.2017 (Anlage K5) das als "Entscheidung zu der Beschwerde" bezeichnete Schreiben an den Kläger, in welchem er das Ergebnis seiner Überprüfung begründete und sodann mitteilte "Es ist mir jedenfalls nicht möglich, die B-AG wegen mangelhafter Belehrung zur Vertragsaufhebung zu verpflichten". Die Klage des Klägers vom 6.05.2019 ist am 10.05.2019 bei dem Landgericht eingegangen. Das Landgericht hat die Klage unter Berufung auf die eingetretene Verjährung abgewiesen, weil das Ombudsmannverfahren durch die Entscheidung vom 3.11.2017 beendet worden sei und damit die sechsmonatige Frist für die Beendigung der Verjährungshemmung in Gang gesetzt habe. Der Kl...