Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage aus abgetretenem Recht

 

Normenkette

ZPO § 114

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 22.10.2008; Aktenzeichen 24 O 215/08)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Zivilkammer 24 des LG Berlin vom 22.10.2008 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers nach Maßgabe der Entscheidungsgründe zurückverwiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen den Kaskoversicherer aus einem von ihm abgeschlossenen Versicherungsvertrag für ein Motorrad. Der Kaskoversicherer hatte Leistungen wegen eines vom Antragsteller geltend gemachten Diebstahls des Motorrades mit Schreiben vom 4.6.2008 (Anlage K 2) abgelehnt.

Der Antragsteller hatte den Erwerb des betroffenen Motorrades mittels eines Kredits der S.C.B. AG (künftig: S-B.) teilweise finanziert. Er hatte das Motorrad der S-B. in diesem Zusammenhang sicherungshalber übereignet wie auch die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten.

Nachdem der Antragsteller zunächst beabsichtigt hatte, den an die S-B. abgetretenen Anspruch auf Zahlung der Versicherungsleistung mit deren Ermächtigung im eigenen Namen geltend zu machen, und das LG darauf hingewiesen hatte, dass auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Forderungsinhaberin, d.h. S-B., bei der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe zu berücksichtigten sei, hat der Antragsteller sich die Forderung aus dem Kaskoversicherungsvertrag wie auch das Sicherungseigentum rückübertragen lassen (Anlage K 5).

Das LG hat mit dem angefochten Beschluss Prozesskostenhilfe versagt, weil zur Beurteilung der Bedürftigkeit i.S.v. § 114 ZPO nicht nur die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, sondern auch diejenigen der S-B. maßgeblich seien.

II.1. Die nach §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den angefochtenen Beschluss des LG ist begründet.

Die vom Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass die S-B. über ausreichende Mittel zur Prozessführung verfüge. Maßgeblich für die Beurteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen i.S.v. § 114 ZPO sind allein die Verhältnisse des Antragstellers. Grundsätzlich ist allein die Vermögenslage der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei maßgeblich und zwar auch für den Fall, dass diese die einzuklagende Forderung durch Abtretung erlangt hat (BGH NJW 1967, 1566 [1567]; im Ergebnis ebenso: BGH VersR 1984, 989 [990]; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 114 Rz. 9 m.w.N.). Gläubiger, selbst solche, denen ein Pfändungspfandrecht an der einzuklagenden Forderung zusteht, bleiben bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse regelmäßig außer Betracht (Zöller/Philippi, a. a.). Nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist die Vermögenslage des Zedenten nur dann ausnahmsweise ebenfalls von Bedeutung, wenn der nicht ausreichend finanzstarke Zessionar vom wirtschaftlich leistungsfähigen Zedenten zur Führung des Rechtsstreits nur vorgeschoben worden ist, Prozesskostenhilfe also rechtsmissbräuchlich erstrebt wird (BGH NJW 1967, a.a.O.) bzw. das Interesse des Zessionars an der klageweisen Durchsetzung ggü. dem Interesse des Zedenten gänzlich zurücktritt (BGH VersR 1984, a.a.O.) oder kein triftiger Grund für eine Abtretung besteht (OLG Köln FamRZ 1995, 940; OLG Celle NJW-RR 1999, 579; KG - 4. ZS- MDR 2002, 1396).

Keine dieser Ausnahmesituationen liegt im hier zu beurteilenden Sachverhalt vor. Die Interessenlage in der hier gegebenen Konstellation ist nicht vergleichbar mit derjenigen, die jeweils in den angeführten Entscheidungen zugrunde lag. Es gibt hier durchaus triftige Gründe für den Antragsteller, den Rechtsstreit gegen den Versicherer zu führen. Auch ist es nicht so, dass die Interessen der S-B. derart überwiegen, dass die des Antragstellers dahinter als unbedeutend zurücktreten. Diese Bewertung des Senats gründet sich darauf, dass der Antragsteller Vertragspartner im betroffenen Versicherungsverhältnis ist. Die daraus erwachsenden Versicherungsforderungen standen originär ihm zu. Sie waren nur vorübergehend, sicherungshalber an die S-B. abgetreten und jetzt im Zuge der Rechtsverfolgung an den Antragsteller, zwar zeitlich vorgezogen, aber im Übrigen plangemäß an ihn zurück übertragen worden. Aus der beschriebenen Konstellation ergibt sich zum einen ein ganz erhebliches eigenes Interesse des Antragstellers an der Durchsetzung der Forderung gegen den Kaskoversicherer, weil etwaige Leistungen des Versicherers zunächst einmal ihm (bzw. seinem Prozessbevollmächtigten als Treuhänder) zufließen und, soweit er sie aufgrund interner Absprachen teilweise an die S-B. weiterzuleiten hat, seine Schulden bei der S-B. zum Erlöschen bringen. Schon in dem Interesse des Antragstellers, seine Verbindlichkeiten ggü. der S-B. zu tilgen, sieht der Senat ...

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