Leitsatz (amtlich)

1. Nach beendetem Mietvertrag umfasst die Rückgabepflicht des Mieters neben der Besitzverschaffung an den Räumen zugunsten des Vermieters auch die Räumung der Mietsache von den eingebrachten Sachen. Das Zurücklassen von Sperrmüll in den Kellerräumen steht der Erfüllung der Rückgabepflicht nicht entgegen.

2. Zur Kostentragungspflicht bei verzögerter Klagerücknahme einer zunächst zulässigen und begründeten Klage.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 12 O 188/14)

 

Tenor

1. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin 9 % und die Beklagte 91 % zu tragen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz hat die Klägerin nach einem Streitwert von 4.794 EUR zu tragen.

 

Gründe

Hinsichtlich des Zahlungsantrages zu 2) (8.920,01 EUR) waren der Beklagten die erstinstanzlichen Kosten aufzuerlegen, weil sie insoweit unterlegen war (§ 91 Abs. 1 ZPO).

Soweit die Klägerin den Klageantrag zu 1) auf Räumung und Herausgabe mit Schriftsatz vom 30.3.2015 zurückgenommen hat, war über die Kosten gem. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu entscheiden.

Nach § 269 Abs. 3 ZPO fallen grundsätzlich dem seine Klage zurücknehmenden Kläger die Kosten zu Last. Eine Ausnahme hiervon regelt § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Danach bestimmt sich die Kostenpflicht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes bei Wegfall des Klageanlasses vor Rechtshängigkeit. Die Kostenentscheidung erfordert eine sachliche Prüfung der geltend gemachten Forderung (Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 269 ZPO Rz. 57).

Die am 28.3.2014 beim LG eingegangene Räumungs- und Herausgabeklage war bis zur Räumung und Herausgabe der Gewerberäume an die Klägerin am 8.5.2014 - also vor Rechtshängigkeit am 15.5.2014 (lt. Zustellungsurkunde, Bl. 11 d.A.) - zulässig und begründet. Das Mietverhältnis war aufgrund der fristlose Kündigung der Klägerin mit Schreiben vom 14.2.2014 wegen Zahlungsverzuges wirksam beendet worden (§ 543 Abs. 2 Nr. 3b BGB). Der Klägerin stand daher der Räumungs- und Herausgabeanspruch zu. Die Beklagte war mit der Räumung und Herausgabe auch in Verzug. Es entspricht danach billigem Ermessen der Beklagten die Gerichtskosten und die anwaltliche Verfahrensgebühr für beide Prozessbevollmächtigte aufzuerlegen.

Die Beklagte hat den Räumungsanspruch - entgegen der Ansicht des LG - noch vor Rechtshängigkeit erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB).

Die Rückgabepflicht des Mieters umfasst neben der Besitzverschaffung an den Räumen zugunsten des Vermieters (auch durch Rückgabe sämtlicher Schlüssel) auch die Räumung der Mietsache von den eingebrachten Sachen (BGH NZM 2002,913; vgl. Bub/Treier/Scheuer/Emmerich, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Aufl., V. A., Rz. 22, 35 ff.; Schmidt- Futterer/Streyl. Mietrecht, 11. Aufl., § 546 BGB Rz. 18 ff.). Die Räumung ist ein wesentliches Element der Rückgabe, wobei der Zustand der Mietsache bei der Rückgabe grundsätzlich ohne Bedeutung ist. Eine teilweise Räumung liegt nur dann vor, wenn sich in den Räumlichkeiten noch Gegenstände befinden, an denen der Mieter den Besitz offenkundig nicht aufgegeben hat. Eine Abgrenzung kann auch danach erfolgen, ob aufgrund des Zustandes der Räumlichkeiten dem Vermieter die Inbesitznahme möglich ist oder nicht. Lässt der Mieter eine erhebliche Menge ihm gehörender Gegenstände zurück, soll dies eine unzulässige Teilräumung darstellen (vgl. LG Köln NJW-RR 1996, 1480). Das Zurücklassen von wenigem Gerümpel steht aber der Annahme der Rückgabe nicht entgegen (BGHZ 104,285; KG GE 2011,690; Bub/Treier/Scheuer/Emmerich, a.a.O., V. A., Rz. 44 m.w.N.; Schmidt- Futterer/Streyl, a.a.O.,§ 546 BGB Rz. 43 mit Beispielen aus der Rechtsprechung).

Unstreitig hat am 8.5.2014 eine Übergabe der Räume an die Klägerin stattgefunden, in dem das als Anlage K 3 gefertigte Abnahme-/Übergabeprotokoll gefertigt worden ist. Anlässlich dieses Termins sind die Schlüssel für das Mietobjekt an die Klägerin übergeben worden und der Klägerin damit der Besitz an den Mieträumen verschafft worden. Die Beklagte hat das Mietobjekt auch (im Wesentlichen) von den von ihr eingebrachten Sachen geräumt. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 13.6.2014 (dort auf Seite 2, Bl. 18) behauptet, dass die Beklagte in den Gaststättenräumen diverse Einrichtungsgegenstände belassen habe und ferner auch den Keller nicht geräumt habe, dieser sei mit Sperrmüll zugestellt. Dem ist die Beklagte insoweit entgegengetreten, als sie behauptet hat, dass die Einrichtungsgegenstände zur ursprünglichen Ausstattung der Mieträume gehört hätten, weil hierin auch zuvor schon eine Gaststätte betrieben worden sei; sie habe keine leeren Räume gemietet (vgl. Vortrag im Schriftsatz vom 9.6.2014, Bl. 24). Diesen Vortrag hat die Klägerin nicht hinreichend bestritten (§ 138 Abs. 3 ZPO). Vielmehr erklärte sie mit Schriftsatz vom 2.9.2014 hierzu, dass - selbst wenn dies zugunsten der Beklagten unterstellt werde - die Räume stark vermüllt, die Kellerräume vollständig mit Sperrmüll gefüllt seien (vgl. Vortrag im Schriftsatz ...

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