Verfahrensgang

AG Berlin-Tiergarten (Entscheidung vom 25.01.2019; Aktenzeichen 301 OWi 839/18)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. Januar 2019 wird verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

I.

Der Polizeipräsident in Berlin hat mit Bußgeldbescheid vom 16. April 2018 gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 33 km/h eine Geldbuße in Höhe von 160 Euro, einen Monat Fahrverbot verhängt und eine Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG getroffen.

Auf seinen auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Einspruch hat ihn das Amtsgericht Tiergarten mit Urteil vom 25. Januar 2019 zu einer Geldbuße in der zuvor genannten Höhe verurteilt, ihm für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeglicher Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen und nach § 25 Abs. 2a StVG bestimmt, dass das Fahrverbot nicht mit Rechtskraft des Urteils sondern erst wirksam wird, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat mit Zuschrift vom 3. April 2019 beantragt, die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf, der die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache gebietet.

1. Die auf die erhobene Sachrüge von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Wirksamkeit der Beschränkung des Einspruches auf den Rechtsfolgenausspruch deckt keinen Rechtsfehler auf.

Die Beschränkung des Einspruches auf den Rechtsfolgenausspruch war wirksam. Nach § 67 Abs. 2 OWiG kann der Einspruch auf bestimmte Beschwerdepunkte - darunter auch den Rechtsfolgenausspruch - beschränkt werden. Voraussetzung dessen ist, dass der Bußgeldbescheid die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 OWiG erfüllt. Dies ist hier der Fall. Der Bußgeldbescheid lässt den Schuldvorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung (hier: Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 33 km/h) und die ihn tragenden Tatsachen ebenso eindeutig erkennen, wie die nach dem Regelbeispiel des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV, Tabelle I Buchst. c lfd. Nr. 11.3.6 des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage zu § 1 Abs.1 BKatV festzusetzende Geldbuße von 160 Euro und das Fahrverbot von einem Monat. Zwar sind dem Bußgeldbescheid keine ausdrücklichen Angaben zur Schuldform zu entnehmen. Dies hindert jedoch vorliegend nicht die Wirksamkeit der Einspruchsbeschränkung, da die Verhängung der Regelsätze des Bußgeldkatalogs belegt, dass eine fahrlässige Begehungsweise und gewöhnliche Tatumstände zugrunde gelegt wurden (vgl. Senat, Beschluss vom 06. März 2018 - 3 Ws (B) 73/18 -, juris). Durch die wirksame Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch sind auch die Feststellungen zur Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung als doppeltrelevante Tatsache in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2016 - 3 Ws (B) 286/16 -; OLG Rostock, Beschluss vom 22. Dezember 2015 - 21 Ss OWi 198/15 (B) -, juris).

2. Auch der Rechtsfolgenausspruch ist nicht zu beanstanden.

Die Bemessung der Rechtsfolgen liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatgerichts, sodass sich die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht darauf beschränkt, ob dieses von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2019 - 3 Ws (B) 53/19 - juris m.w.N.). Vorliegend weisen weder die Festsetzung einer Geldbuße in Höhe von 160 Euro noch die Anordnung des einmonatigen Regelfahrverbots einen Rechtsfehler zu Lasten des Betroffenen auf.

a) Bei der Bemessung der Geldbuße hat sich das Amtsgericht erkennbar am Regelsatz von 160 Euro der hier einschlägigen Nr. 11.3.6 des Anhangs (Tabelle 1) zur laufenden Nr. 11 der Anlage (BKat) zu § 1 Abs. 1 BKatV orientiert.

Diese Geldbuße liegt unter der Geringfügigkeitsgrenze von 250 EUR, so dass nach § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen regelmäßig unberücksichtigt bleiben. Anhaltspunkte für außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen, die dem Amtsgericht gleichwohl zu einer tiefergehenden Prüfung Veranlassung gegeben hätten, liegen nicht vor. Fehler beim Ausüben des tatrichterlichen Ermessens bei der Bußgeldbemessung sind nicht ersichtlich.

b) Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit der Bestimmung von Zahlungserleichterungen nach § 18 OWiG wegen fehlender ausreichender Leistungsfähigkeit der Betroffenen enthält das Urteil nicht.

c) Die Verhängung des einmonatige...

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