Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Keine Verminderung der persönlichen Entgeltpunkte um einen Abschlag bei Minderung der Altersrente aufgrund deren vorzeitiger Inanspruchnahme
Leitsatz (redaktionell)
Eine Minderung der persönlichen Entgeltpunkte wegen der Minderung der Altersrente aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme kommt nicht in Betracht.
Normenkette
BGB § 1587 ff.; SGB IV § 66 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Urteil vom 06.11.2007; Aktenzeichen 161 F 3966/07) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die mit Urteil des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 6.11.2007 ausgesprochene Regelung des Versorgungsausgleichs wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Durch die im Tenor angeführte Entscheidung hat das AG Tempelhof-Kreuzberg u.a. den Versorgungsausgleich zwischen den Parteien dahingehend durchgeführt, dass vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg Rentenanwartschaften von monatlich 386,59 EUR sowie weitere i.H.v. monatlich 49 EUR übertragen werden. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Antragstellers. Er begehrt eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahingehend, dass von seinem Versicherungskonto lediglich 306,90 EUR auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin übertragen werden, die übrigen Anordnungen zum Versorgungsausgleich hingegen entfallen.
Die vom Antragsteller eingelegte Berufung ist als Beschwerde zulässig. Soll ein Urteil nur angefochten werden, soweit darin die Folgesache der in § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (VA) bezeichneten Art erkannt ist, so ist gem. § 629a Abs. 2 Satz 1 ZPO die Vorschrift des § 621e ZPO entsprechend anzuwenden. Gegen die Entscheidung findet mithin die Beschwerde statt. Wird - wie hier - Berufung eingelegt, in der Begründungsschrift aber nur eine FGG Folgesache angefochten, so schadet die falsche Bezeichnung nicht; das Rechtsmittel ist die Beschwerde (BGH FamRZ 1981, 946; 1994, 827; Zöller/Philippi, 26. Aufl., § 629a ZPO Rz. 2).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das AG hat den Versorgungsausgleich zutreffend durchgeführt. Auch das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Sichtweise.
Zu Recht hat das AG bei der Ermittlung der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes wegen der Minderung der Altersrente aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme keine Veranlassung gesehen, die persönlichen Entgeltpunkte um einen Abschlag zu vermindern. Der BGH übersieht in seinen entgegenstehenden Beschlüssen vom 22.6.2005 (FamRZ 2005, 1455) und 9.5.2007 (FamRZ 2007, 1542), dass ein in der Rente des Ausgleichspflichtigen berücksichtigter Zugangsfaktor bei der Kürzung der Rente aufgrund des Versorgungsausgleichs auch auf den Abschlag an Entgeltpunkte angewandt wird. Bereits durch die Regelung des § 66 Abs. 1 SGB IV ist mithin sichergestellt, dass die auf die Ehezeit entfallende Rente des Ausgleichspflichtigen nicht um mehr als die Hälfte gekürzt wird. Einer Verminderung des Ausgleichsbetrages bedarf es hierzu nicht (so auch Gutdeutsch, FamRB 2007, 359; Bergner, NJW 2008, 271).
Entgegen der Ansicht des Antragstellers unterliegt auch die Umrechnung der Anwartschaften aus der Zusatzversorgung der Ehefrau durch das AG keinen Beanstandungen: Die bei der VBL erworbene Versorgung ist ein sog. teildynamisches Recht. Teildynamische Rechte sind solche, die in der Anwartschaftsphase statisch und in der Leistungsphase regeldynamisch sind, oder umgekehrt. Die VBL ist in der Anwartschaftsphase statisch und in der Leistungsphase regeldynamisch (BGH FamRZ 2004, 1474 ff.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Wertfestsetzung beruht auf § 49 GKG. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil die Voraussetzungen der §§ 621e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf den Zugangsfaktor vorliegen.
Fundstellen