Leitsatz (amtlich)

Zur Anfechtbarkeit einer Ausschreibung von Notarstellen und dem der Justizverwaltung hierbei eingeräumten Ermessen.

 

Tenor

I. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Präsidentin des KG vom 9.3.2007 3835 E-G .../05 - wird nach einem Verfahrenswert von 50.000 EUR zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird nach einem Verfahrenswert von 10.000 EUR zurückgewiesen.

III. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Gründe

I. Der am 26.10.1970 in Berlin geborene Antragsteller legte am 25.11.1998 vor dem Justizprüfungsamt Berlin die zweite juristische Staatsprüfung ab. Er wurde im Jahr 1999 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim LG Berlin zugelassen, im Jahr 2004 außerdem bei dem KG.

Er bewarb sich um eine der im Amtsblatt für Berlin vom 8.4.2005 (S. 1242) ausgeschriebenen 37 Notarstellen für Bewerber mit zweiter juristischer Staatsprüfung. Mit Bescheid vom 9.3.2007 teilte die Antragsgegnerin ihm mit, dass er nicht zum Notar bestellt werden könne, da seine fachliche Eignung im Auswahlverfahren gem. § 6 Abs. 3 BNotO mit 112,85 Punkten bewertet worden sei und er damit auf der Bewerberliste Rang 64 einnehme. Der auf dem letzten Rang geführte Bewerber weise 141,80 Punkte auf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 9.3.2007 Bezug genommen.

Gegen diesen ihm am 14.3.2007 zugestellten Bescheid wendet sich der Antragsteller mit seinem am 16.4.2007 bei dem KG eingegangen Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

Er rügt, dass die Ausschreibung der Notarstellen das Gesetz zur Schaffung dezentraler Verwaltungsstrukturen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 19.11.2004 (GVBl. 2004, 463) unberücksichtigt lasse. Mit diesem Gesetz sei die Struktur der Berliner AG dahin gehend verändert worden, dass diese nicht mehr von einem Präsidenten zentral geleitet würden, sondern selbständig und je mit einem Präsidenten besetzt seien. Daher hätten Notarstellen für jeden der 12 Amtsgerichtsbezirke getrennt ausgeschrieben werden müssen, wie es § 10a BNotO vorsehe und es gängige Praxis in den übrigen Oberlandesgerichtsbezirken mit Anwaltsnotariat sei. Von den insgesamt 37 zu bestellenden Notaren entfielen auf jeden Amtsgerichtsbezirk mindestens drei Notarstellen. Bei einer Verteilung nach der Einwohnerzahl entfielen auf den Bezirk des AG Schöneberg, in dem er seine Kanzlei unterhalte, 4,39 Stellen. Da sich nach seiner Kenntnis im Bezirk des AG Schöneberg sieben weitere Rechtsanwälte beworben hätten, sei eine Auswahlentscheidung zwischen diesen acht Bewerbern zu treffen.

Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheides vom 9.3.2007 zu verpflichten, ihn zum Anwaltsnotar längstens für die Zeit bis 31.10.2040 im Bezirk des KG für die Dauer seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu bestellen, hilfsweise, die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheides vom 9.3.2007 zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, hilfshilfsweise, das laufende Auswahlverfahren abzubrechen, die im Amtsblatt für Berlin vom 8.4.2005 erfolgte Ausschreibung offener Notarstellen zurückzunehmen und die Antragsgegnerin zu verpflichten, binnen einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Frist Notarstellen für den Amtsgerichtsbezirk des AG Schöneberg auszuschreiben.

Der Antragsteller hat ferner sinngemäß begehrt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vier Notarstellen für den Bezirk des AG Schöneberg zu besetzen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen.

Sie hält die Anträge für unbegründet, teilweise für unzulässig. Die fachliche Eignung des Antragstellers sei zutreffend ermittelt. Ihm seien andere Mitbewerber vorzuziehen gewesen, da diese nach Abwägung der auf das Notaramt gezeigten theoretischen Kenntnisse und Erfahrungen sowie unter Berücksichtigung des jeweiligen Schwerpunkts ihrer Anwaltstätigkeit, ihrer Anwaltspraxis und des Ergebnisses des Staatsexamens eine größere fachliche Eignung aufgewiesen hätten als der Antragsteller. Die dabei angewandten Kriterien entsprächen § 6 Abs. 3 BNotO, dem Beschluss des BVerfG vom 20.4.2004 sowie der daraufhin ergangenen Entscheidungen des BGH. Eine Ausschreibung der Notarstellen für jeden einzelnen Amtsgerichtsbezirk sei zum einen nicht geboten gewesen, zum anderen könne der Antragsteller dies mangels Eingriffs in subjektive Rechte nicht geltend machen.

Der Senat hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 9.5.2007 zurückgewiesen, soweit mit ihm die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt worden ist, bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache mehr als eine der Notarstellen, die für Bewerber mit zweiter juristischer Staatsprüfung ausgeschrieben sind, nicht zu besetzen.

Die Personalakten der Rechtsanwaltskammer Berlin - I RA S 537 - sowie der den Antragsteller betreffende Bewerbungsvorga...

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