Entscheidungsstichwort (Thema)
Amtsbezeichnung "Notar" auf dem Geschäftsschild der Zweigstelle einer von einem Rechtsanwalt und Notar betriebenen Rechtsanwaltskanzlei
Leitsatz (amtlich)
Zur Unzulässigkeit der Verwendung der Amtsbezeichnung "Notar" auf dem Geschäftsschild der Zweigstelle einer von einem Rechtsanwalt und Notar betriebenen Rechtsanwaltskanzlei.
Normenkette
BNotO §§ 29, 75
Verfahrensgang
Notarkammer Berlin (Beschluss vom 31.10.2007; Aktenzeichen 2007/024) |
Nachgehend
Tenor
Die Verfügung der Notarkammer Berlin vom 31.10.2007 - 2007/024 - wird aufrecht erhalten.
Die Notarin hat die Kosten des Verfahrens bei einem Wert i.H.v. 3.000 EUR zu tragen.
Gründe
I. Die Notarin betreibt gemeinsam mit ihrem Ehemann in Berlin eine Rechtsanwaltskanzlei. Am 31.5.2007 eröffneten sie eine Zweigstelle dieser Rechtsanwaltskanzlei in dem in Brandenburg gelegenen Ort L. Am Eingang zu der Zweigstelle brachten sie ein mit "Rechtsanwaltskanzlei" überschriebenes Geschäftsschild an, auf dem es in der auf die Namen der Notarin und ihres Ehemannes folgenden Zeile in derselben Schriftgröße heißt "Rechtsanwälte und Notarin". Die Notarkammer forderte die Notarin vergeblich auf, auf dem Geschäftsschild den Zusatz "Notarin" zu entfernen.
Mit Schreiben vom 13.9.2007 hat die Notarkammer die weitere Verwendung der Amtsbezeichnung auf dem Geschäftsschild in L. als ordnungswidriges Verhalten leichterer Art bezeichnet und gegen die Notarin gem. § 75 Abs. 1 BNotO eine Ermahnung ausgesprochen. Den hiergegen gerichteten Einspruch vom 17.9.2007 hat die Notarkammer mit Verfügung vom 31.10.2007 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Notarin mit ihrem am 20.11.2007 eingegangen Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
Die Notarin trägt vor, durch die Gestaltung des Geschäftsschildes werde unzweideutig auf die Zweigstelle der Berliner Rechtsanwaltskanzlei und nicht auf das Notariat hingewiesen. Die Grundsätze, die das BVerfG im Hinblick auf die Verwendung von Briefköpfen überörtlicher Rechtsanwaltskanzleien aufgestellt habe, seien hier entsprechend anzuwenden.
Sie beantragt, die Ermahnung der Notarkammer Berlin vom 13.9.2007 und die sie bestätigende Einspruchsentscheidung der Notarkammer Berlin vom 31.10.2007 aufzuheben.
Die Notarkammer beantragt, den Antrag der Notarin zurückzuweisen.
Sie nimmt im Wesentlichen Bezug auf ihre Verfügungen vom 13.9.2007 und vom 31.10.2007.
II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist statthaft, weil der Vorstand der Notarkammer den Einspruch der Notarin gegen die Ermahnung zurückgewiesen hat, § 75 Abs. 5 S. 1 BNotO. Der Antrag ist auch zulässig, insbesondere ist er form- und fristgerecht gestellt worden, § 75 Abs. 5 S. 2 BNotO.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung, weil der Sachverhalt geklärt ist und kein Beteiligter eine mündliche Verhandlung beantragt hat, §§ 75 Abs. 5 S. 4, 96 S. 1 BNotO, 33 Abs. 4 S. 1 LDO in der am 1.3.2001 geltenden Fassung.
In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg. Die Ermahnung der Notarkammer ist nicht zu beanstanden und deshalb aufrecht zu erhalten, § 33 Abs. 4 S. 3 LDO.
Gemäß § 29 Abs. 1 BNotO hat der Notar jedes gewerbliche Verhalten, insbesondere eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung zu unterlassen. Durch dieses Werbeverbot soll das Vertrauen in die ordnungsgemäße Ausübung des von dem Notar wahrgenommenen Amtes, namentlich in seine Unparteilichkeit und Unabhängigkeit gesichert werden (vgl. BT-Drucks. 13, 4184 S. 27). Die ordnungsgemäße Berufsausübung wird durch irreführende Werbung in Frage gestellt, was dann der Fall ist, wenn bei den Rechtsuchenden die Fehlvorstellung hervorgerufen werden kann, die notariellen Leistungen eines Notars seien auch an einem anderen Ort als seinem Amtssitz verfügbar (vgl. BVerfG NJW 2005, 1483, 1484).
In überörtlichen Anwaltssozietäten tätige Anwaltsnotare dürfen deshalb die Amtsbezeichnung nur auf demjenigen Amts- oder Namensschild führen, das an ihrem Amtssitz auf ihre Geschäftsstelle hinweist, § 29 Abs. 3 S. 1 zweite Alt. BNotO (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.3.2005 - 1 BvR 2561/03 [NJW 2005, 1483]). Gegen dieses Werbeverbot hat die Notarin durch die Gestaltung des Geschäftsschildes der Zweigstelle ihrer Rechtsanwaltskanzlei im brandenburgischen L. verstoßen. Zwar sind die Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 S. 1 zweite Alt. BNotO nicht erfüllt, weil sich die Notarin nicht mit einem auswärtig tätigen Rechtsanwalt verbunden hat, sondern die Zweigstelle in L. gemeinsam mit dem auch an ihrem Geschäftssitz tätigen Rechtsanwalt betreibt. Allerdings hat der Gesetzgeber in den nach § 29 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 BNotO untersagten Hinweisen ausdrücklich auch eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung i.S.v. § 29 Abs. 1 BNotO gesehen (BT-Drucks. 13/4184, 28). Dementsprechend ist dem Anwaltsnotar in einer sog. intraurbanen Sozietät, bei der die in einer Sozietät verbundenen Rechtsanwälte mehrere Kanzleien in einer Gemeinde betreiben, die Verwendung seiner Amtsbezeichnung nur auf dem Amts- oder N...