Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 155b F 9946/17) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Mutter wird die Verfügung des Amtsgerichts vom 19. April 2018, wonach die Tätigkeit des Amtsgerichts von einer Zahlung eines Vorschusses abhängig ist, aufgehoben.
Gründe
I. Mit Beschluss des Kammergerichts vom 6. Mai 2016 - 13 UF 40/16 - ist der Umgang der Mutter mit E... in Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 19. Mai 2014 - 155 F 3400/14 - geregelt worden. Danach ist die Mutter berechtigt und verpflichtet, einmal monatlich an einem Werktag außer dienstags für die Dauer von 2 Stunden Umgang mit E... zu pflegen. Es ist eine Umgangsbegleitung angeordnet worden. Bedingung für einen begleiteten Umgang war, dass die Mutter sich vor dem ersten Umgangstermin vom Jugendamt über Ziele und Durchführung eines begleiteten Umgangs beraten lässt und entsprechende Beratungstermine wahrnimmt. Dieser begleitete Umgang ist nie umgesetzt worden. Mittlerweile ist die Mutter von B... nach Bo... verzogen.
Die Mutter hat zunächst im vorliegenden Verfahren Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Abänderung der Umgangsregelung durch Beschluss des Kammergerichts vom 6. Mai 2016 - 13 UF 40/16 - gestellt. Nachdem der Verfahrenskostenhilfeantrag der Mutter vom Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg mit Beschluss vom 6. September 2017 und die sofortige Beschwerde der Mutter gegen diesen Entscheidung mit Beschluss des Kammergerichts vom 1. November 2017 - 13 WF 202/17 - zurückgewiesen worden sind, hat das Amtsgericht nunmehr mit Verfügung vom 19. April 2018 einen Kostenvorschuss nach einem vorläufigen Wert von 3 000 EUR angefordert und zugleich eine Wiedervorlagefrist von 6 Monaten notiert.
Die Mutter hat sich gegen diese Kostenvorschussforderung gewandt und vertritt die Auffassung, dass eine Vorschussforderung nur für Ehesachen und sonstige Familiensachen zu leisten sei, zu denen aber nicht das vorliegende Verfahren zähle. Bei einer Überprüfung von Entscheidungen nach § 166 Abs. 2 und 3 FamFG handele es sich um nicht förmliche informelle Verfahren eigener Art, die grundsätzlich aktenmäßig im Ursprungsverfahren stattzufinden hätten. Das Überprüfungsverfahren sei daher auch streng von einem Abänderungsverfahren nach § 166 Abs. 1 FamFG zu unterscheiden. In einem Überprüfungsverfahren würden auch grundsätzlich keine neuen Gebühren entstehen, da eine bereits im Ursprungsverfahren erfolgte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe fortwirke. Im Überprüfungsverfahren würden auch weder Gerichts- noch Anwaltskosten anfallen.
Mit Nichtabhilfebeschluss vom 28. Mai 2018 hat das Amtsgericht die Einwendungen der Mutter als eine Beschwerde gemäß § 58 FamGKG ausgelegt. Es hat des Weiteren ausgeführt, dass Grundlage für die Vorschussanforderung § 14 Abs. 3 FamGKG sei. Angesichts des Umstandes, dass bereits eine Umgangsregelung durch Beschluss des Kammergerichts vom 6. Mai 2016 - 13 UF 40/16 - existiere und keinerlei Anhaltspunkte für eine Abänderung der Entscheidung nach § 1696 BGB vorliege, sei ausschließlich auf Antrag ein Abänderungsverfahren betreffend der Umgangsregelung durchzuführen.
II. Die Beschwerde der Mutter ist zulässig und begründet.
1. Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts von einer Vorauszahlung abhängig gemacht wird, ist gemäß § 58 FamGKG die Beschwerde eröffnet. Der Umstand, dass vorliegend das Familiengericht nicht mit einem Beschluss, sondern mit Verfügung der Abteilungsrichterin vom 19. April 2018 einen Kostenvorschuss angefordert hat, eröffnet gleichwohl die Beschwerdemöglichkeit gemäß § 58 Abs. 1 FamGKG. Denn nach allgemeiner Meinung ist ein förmlicher Beschluss des Gerichtes nicht erforderlich, sondern eine Verfügung reicht hierfür aus (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Keske, FamFG, 5. Aufl., § 58 FamGKG Rn. 2; Rahm/Künkel/Feskorn, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht (Juli 2014), I 14 C Rn. 265; OLG Brandenburg MDR 1998, 1119). Der Verfügung ist durch die Wiedervorlagefrist von 6 Monaten eindeutig zu entnehmen, dass das Gericht nicht beabsichtigt hat, vor Eingang des verlangten Kostenvorschusses tätig zu werden. Die Anordnung der Vorauszahlung beruht auch auf einer Ermächtigung des FamGKG, denn dem Nichtabhilfebeschluss ist eindeutig zu entnehmen, dass das Amtsgericht gemäß § 14 Abs. 3 FamGKG seine Tätigkeit von einer Vorauszahlung abhängig gemacht hat. Die Beschwerde ist im Übrigen nicht fristgebunden und auch nicht vom Erreichen eines bestimmten Beschwerdewerts abhängig.
2, Die Beschwerde ist begründet, denn die Voraussetzungen des § 14 FamGKG, wonach in bestimmten Verfahren die Tätigkeit des Gerichts von einer Vorauszahlung abhängig gemacht werden kann, sind vorliegend nicht erfüllt. Bei dem Umgangsverfahren handelt es sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sodass § 14 Abs. 1 FamGKG, wonach in Ehesachen und selbständigen Familienstreitsachen die Antragsschrift erst nach Zahlung der Verfahrensgebühr zugestellt werden soll, nicht einschlägig ist.
Gemäß § ...