Leitsatz (amtlich)
Klagt der (Haupt-)Vermieter auf Räumung und Herausgabe gegen den Untermieter, richtet sich die Streitwertbemessung nach § 16 Abs. 2 GKG. Die Höhe des Streitwertes wird dabei nach dem im Hauptmietvertrag vereinbarten Mietzins bemessen.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 11.08.2004; Aktenzeichen 12 O 98/03) |
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten vom 11.8.2004 gegen den Beschluss der Zivilkammer 12 des LG Berlin vom 24.6.2004 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Das LG hat bei der Festsetzung des Streitwertes für die Herausgabe zu Recht als Bewertungsmaßstab den vom Hauptmieter an die Klägerin zu zahlenden Hauptmietzins herangezogen und den für die Dauer eines Jahres zu zahlenden Mietzins zugrunde gelegt.
Ausgangspunkt für die Streitwertbemessung ist, obwohl die Parteien vertraglich nicht miteinander verbunden sind, nicht § 12 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO, sondern die privilegierende Bestimmung des § 16 Abs. 2 GKG. Der Senat folgt damit der in Rechtsprechung und Literatur herrschenden Meinung (OLG Düsseldorf v. 29.8.1997 - 24 W 89/97, OLGReport Düsseldorf 1998, 182 = MDR 1998, 126, m.w.N.). Klagt, wie im vorliegenden Fall, der (Haupt-)Vermieter auf Räumung und Herausgabe gegen den Untermieter, wird das Durchsetzungsinteresse des Vermieters nach der pauschalierenden und typisierenden Ausgestaltung des § 16 Abs. 2 GKG von dem im Hauptmietvertrag vereinbarten Mietzins für die konkret umstrittenen Räume präsentiert (OLG Düsseldorf v. 29.8.1997 - 24 W 89/97, OLGReport Düsseldorf 1998, 182 = MDR 1998, 126, m.w.N.).
Darüber hinaus ist für den Streitwert das für die Dauer eines Jahres zu entrichtende Entgelt maßgeblich. Ohne Belang ist, dass das Nutzungsverhältnis der Beklagten mit der Mieterin am 30.4.2003, also in dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit folgenden Monat geendet haben soll.
Es kann dahin gestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall im Rahmen der Streitwertfestsetzung überhaupt auf das Untermietverhältnis und dessen Dauer und nicht etwa auf das Hauptmietverhältnis abzustellen ist. Selbst wenn entsprechend der Rechtsauffassung der Beklagten auf das Untermietverhältnis abzustellen sein sollte, so hätte dies jedenfalls nicht zur Folge, dass nur der zwischen Rechtshängigkeit und Beendigung des Nutzungsverhältnisses bestehende Zeitraum für die Streitwertfestsetzung maßgeblich sein würde.
Nur wenn sich aus dem Klägervortrag ergibt, dass das Mietverhältnis auf jeden Fall vor Ablauf eines Jahres enden wird, bemisst sich der Streitwert nicht nach dem für die Dauer eines Jahres zu entrichtenden Mietzins, sondern nach der Dauer der Kündigungsfrist (LG Hamburg NZM 2000, 759; OLG Stuttgart JurBüro 1995, 486). Dabei ist gem. § 15 GKG auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit der Klage abzustellen. Am 21.2.2003, dem Zeitpunkt der Anhängigkeit bestand das Vertragsverhältnis zwischen Mieter und Untermieter noch. Ob und wann dieses Vertragsverhältnis beendet werden würde, war für die Klägerin nicht absehbar. Die Mieterin hat der Gerichtsvollzieherin mit Schreiben vom 21.11.2002 zwar mitgeteilt, dass sie mit der Beklagten vereinbart habe, dass sie mit Zugang der Räumungsmitteilung mit einer Frist von vier Wochen kündigen könne, ob sie dies tatsächlich auch machen würde, war unklar. Die Klägerin selbst hatte keinerlei Einfluss darauf, zu welchem Zeitpunkt dieses Nutzungsverhältnis enden würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nach § 25 Abs. 3 S. 1 GKG i.V.m. § 5 Abs. 2 S. 3 GKG nicht in Betracht (BGH v. 28.2.2002 - IX ZB 129/00, BGHReport 2002, 750).
Fundstellen
Haufe-Index 1256724 |
KG-Report 2005, 58 |