Leitsatz (amtlich)
Eine von den Beteiligten einer notariellen Verhandlung den Angestellten des Notars erteilte Vollmacht zur Durchführung der getroffenen Vereinbarungen kann auch den Interessen des jeweils anderen Beteiligten dienen. Ist die Vollmacht ausdrücklich unwiderruflich erteilt worden, kann sie nur aus wichtigem Grund widerrufen werden.
Normenkette
BGB §§ 168, 1093; GBO §§ 13, 18-19, 29
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, in den im Beschlusseingang genannten Wohnungsgrundbüchern jeweils ein Wohnungsrecht zu Gunsten der Beteiligten zu 2 und 3 als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB auf Grund der Bewilligungen vom 15. Februar 2019, 15. November 2018 und 25. Juli 2016 - UR-Nr. 1 ... /2 ..., 6 ... /2 ... und 5 ... /2 ... des Notars H ... T ... in B ... - einzutragen.
Darüber hinaus wird die Beschwerde auf Kosten des Notar H ... T ..., U ... 1 ..., 1 ... B ..., bei einem Wert von 5.000,00 EUR als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Am 25. Juli 2016 bewilligte die Beteiligte zu 1 zur UR-Nr. 5 ... /2 ... des Notars H ... T ... in Berlin zu Gunsten der Beteiligten zu 2 und 3 "als Gesamtberechtigten" die Eintragung eines Wohnungsrechts bezogen auf die im dritten Obergeschoss rechts und links belegenen Wohnungen des damals im Grundbuch Blatt 6 ... gebuchten Grundstücks. Die Beteiligten vereinbarten die Vererblichkeit des Wohnungsrechts und die Beteiligten zu 2 und 3 verpflichteten sich, Sanierungsmaßnahmen an den beiden von ihnen bewohnten Wohneinheiten auf eigene Kosten durchzuführen. Die Beteiligten "bevollmächtigten unwiderruflich" u.a. die Notariatsangestellte B ... "in ihrem Namen alle Erklärungen abzugeben, die sich zur Durchführung des Vertrages als notwendig und nützlich erweisen, insbesondere bei etwaigen Beanstandung durch das Grundbuchamt."
Unter dem 25. Juli 2018 hat der Urkundsnotar zum Grundbuchblatt 6 ... unter Beifügung seiner UR-Nr. 5 ... /2 ... die Eintragung des "Wohnrechts (...) in die neu anzulegenden Grundbuchblätter für die im dritten OG rechts und links gelegenen Wohnungen, die die Bezeichnungen Sondereigentumseinheiten Nr. 6 und 7 erhalten werden, in Abt. II des neuen Wohnungsgrundbuch" beantragt.
Am 10. Oktober 2018 hat das Grundbuchamt unter Schließung des Grundbuchblattes 6 ... die Wohnungseigentumsgrundbücher Blätter 1 ... bis 1 ... angelegt. Es hat mit Verfügung vom 6. November 2018 darauf hingewiesen, dass der Belastungsgegenstand wie in der UR-Nr. 5 ... /2 ... nach Vollzug der Aufteilung in Wohnungseigentumsrechte so nicht mehr existiere und in einer ergänzenden Bewilligung korrekt zu bezeichnen sei.
Am 15. November 2018 hat die Notariatsangestellte B ... zur UR-Nr. 6 ... /2 ... des Notars H ... T ... unter Bezugnahme auf die ihr zur UR-Nr. 5 ... /2 ... erteilte Vollmacht die Eintragung eines "gemeinschaftlichen Wohnrechts" in den im Beschlusseingang bezeichneten Wohnungsgrundbüchern bewilligt und erklärt, das Wohnrecht solle vererblich sein. Auf den Antrag des Urkundsnotars vom 15. November 2018 hat das Grundbuchamt mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 darauf hingewiesen, dass das Rechtsverhältnis der Berechtigten näher zu bezeichnen sei und eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit nicht vererblich sein könne.
Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2019 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1 sich an das Grundbuchamt gewandt und die "Zurückweisung etwaiger Einträge (...) beantragt." Es fehle an einer wirksamen Urkunde. Seinem Schriftsatz beigefügt hat er jeweils ein Schreiben an die Beteiligten zu 2 und 3 sowie an Notar T ....
Das Grundbuchamt hat den Antrag auf Eintragung eines Wohnungsrechts mit Beschluss vom 15. Februar 2019 zurückgewiesen. Am selben Tag hat die Notariatsangestellte B ... zur UR-Nr. 1 ... /2 ... klarstellend erklärt, das "Wohnrecht" solle nicht vererblich sein. Die UR-Nr. 1 ... /2 ... ging am 18. Februar 2019 bei dem Grundbuchamt mit der Bitte um Vollzug ein.
Unter dem 19. Februar 2019 hat Notar T ... gegen den Beschluss vom 15. Februar 2019 Beschwerde erhoben, der das Grundbuchamt nach Anhörung des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 mit Beschluss vom 3. Juni 2019 nicht abgeholfen hat.
Notar T ... hat auf Nachfrage gegenüber dem Senat erklärt, die Beschwerde im Namen der Beteiligten zu 2 und 3 sowie "selbstverständlich auch und vor allem im eigenen Namen eingelegt" zu haben.
II. 1. Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie der Notar ausdrücklich (auch) im eigenen Namen erhoben hat. Der Senat hat bereits entschieden, dass einem Notar regelmäßig die Beschwerdebefugnis fehlt (Senat, Beschluss vom 11. Februar 2014 - 1 W 130/13 - FGPrax 2014, 147). Das ist hier nicht anders.
Beschwerdebefugt ist grundsätzlich der Beschwerdeberechtigte (Demharter, GBO, 31. Aufl., § 71, Rdn. 60). Das ist regelmäßig jeder, dessen Rechtsstellung durch die Entscheidung des Grundbuchamts unmittelbar beeinträchtigt wäre, falls diese in dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sinn unrichtig wäre (Demharter, a.a.O., Rdn. 58). Im Antragsverfa...