Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 27 O 211/19) |
Tenor
Die von der Antragsgegnerpartei an den Antragsteller gem. § 104 ZPO nach dem vollstreckbaren Beschluss des Landgerichts Berlin vom 9.4.2019 zu erstattenden Kosten werden auf 1.762,72 EUR
(in Worten: eintausendsiebenhundertzweiundsechzig 72/100 Euro)
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 18.4.2019 festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertgrenze bis 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache Erfolg. Auf den Kostenfestsetzungsantrag des Antragstellers vom 17.4.2019 waren die Kosten nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang festzusetzen. Die vom Antragsteller darüber hinaus geltend gemachten Kosten sind nicht festzusetzen, da es sich hierbei um vermeidbare Kosten handelt, die durch eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung der Ansprüche in zwei getrennten Prozessen entstanden sind. Im Einzelnen gilt folgendes:
1. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs ist grundsätzlich im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigungsfähig. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts unterliegt jede Rechtsausübung - auch im Zivilverfahren - dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot. Als Ausfluss dieses auch das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatzes ist die Verpflichtung jeder Prozesspartei anerkannt, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass das Kostenfestsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen sind (BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - VI ZB 3/12 -, Rn. 9, juris; BGH, Beschluss vom 20.05.2014 - VI ZB 9/13 -, jeweils m. w. N.).
2. So kann es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden sind, dass er einen einheitlichen Lebenssachverhalt willkürlich in mehrere Prozessmandate aufgespalten hat. Dies kann beispielsweise dann anzunehmen sein, wenn er einen oder mehrere gleichartige oder in einem inneren Zusammenhang stehende und aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt hat. Gleiches gilt für Erstattungsverlangen in Bezug auf Mehrkosten, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen den- oder dieselben Antragsgegner vorgegangen sind. Eine Qualifikation des Kostenfestsetzungsverlangens als rechtsmissbräuchlich kommt auch dann in Betracht, wenn der bzw. die von demselben Prozessbevollmächtigten vertretenen Antragsteller die gleichartigen oder in innerem Zusammenhang zueinander stehenden und aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsenen Ansprüche vor unterschiedlichen Gerichten verfolgt haben, obwohl eine subjektive Klagehäufung auf der Aktiv- oder Passivseite für den oder die Antragsteller nicht mit Nachteilen verbunden gewesen wäre (BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - VI ZB 3/12 -, Rn. 10, juris; BGH, Beschluss vom 20.05.2014 - VI ZB 9/13 -, jeweils m. w. N.).
Ein sachlicher Grund für die Aufspaltung in mehrere Verfahren und damit kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen liegt dann vor, wenn das zeitlich gestaffelte Vorgehen der Parteien dazu bestimmt und geeignet ist, das Prozessrisiko insgesamt zu reduzieren, und die Möglichkeit in sich trägt, ihre Ansprüche insgesamt möglichst kostenschonend durchzusetzen. Dabei reicht bereits die bloße Möglichkeit einer Kostenersparnis aus, hingegen ist es nicht erforderlich, dass mit hinreichender Sicherheit die Gesamtkosten durch die isolierte Geltendmachung der Ansprüche nur einer Person tatsächlich reduziert werden (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2014 - VI ZB 9/13 -, Rn. 8, juris).
3. Von diesen höchstrichterlichen Grundsätzen ausgehend ist vorliegend ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Antragstellers gegeben. Unter den gegebenen Umständen des konkreten Einzelfalls hätte der Antragsteller seine Ansprüche zusammen mit den Ansprüchen der Frau MXXX aus dem Parallelverfahren (27 O 210/19) geltend machen müssen, um dem Gebot der Kostenminimierung Rechnung zu tragen. Ein sachlicher Grund für eine Rechtsverfolgung der Ansprüche in zwei getrennten Verfahren ist nicht ersichtlich.
a) In beiden Verfahren geht es um die identische Berichterstattung u...