Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 18.02.2005; Aktenzeichen 85 T 700/03) |
AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 19.11.2003; Aktenzeichen 72 II 92/03 WEG) |
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des LG Berlin - 85 T 700/03 WEG - vom 18.2.2005 zu Ziffern 1. und 2. seines Tenors geändert:
1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer zweiter Instanz gegen die Ungültigerklärung des Beschlusses der Eigentümer vom 4.6.2003 zu TOP 4, soweit eine Sonderumlage in Höhe von 8.000 EUR zum Abbau der Unterdeckung per 31.12.2002 beschlossen worden ist, durch den Beschluss des AG Charlottenburg - 72 II 92/03 WEG - vom 19.11.2003 wird zurückgewiesen.
2. Von den Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz haben jeweils als Gesamtschuldner die Antragsteller 1/3 und die Beschwerdeführer zweiter Instanz 2/3 zu tragen,
Die Gerichtskosten des Verfahrens zweiter Instanz haben die Beschwerdeführer zweiter Instanz voll als Gesamtschuldner zu tragen.
Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird für beide Instanzen nicht angeordnet.
Die Beschwerdeführer zweiter Instanz/Beschwerdegegner dritter Instanz haben die Gerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz als Gesamtschuldner zu tragen. Eine Anordnung zur Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt auch für die dritte Instanz nicht.
Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 8.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die nach §§ 27,29 FGG, § 45 WEG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist begründet.
Es beruht auf einer Verletzung des Rechts, dass das LG den Beschluss der Versammlung der Eigentümer vom 4.6.2003 zu TOP 4, soweit eine Sonderumlage in Höhe von 8.000 EUR zum Abbau der Unterdeckung per 31.12.2002 beschlossen worden ist, für wirksam erachtet hat (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG); die insoweit vom AG ausgesprochene Ungültigerklärung war zutreffend.
Gemäß § 23 Abs. 2 WEG ist zur Gültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist. Soweit zu TOP 4 am 4.6.2003 eine Sonderumlage in Höhe von 8.000 EUR zum Abbau der Unterdeckung per 31.12.2002 beschlossen worden ist, lag eine genügende Bezeichnung bei der Einberufung entgegen der Argumentation des LG nicht vor.
Als Tagesordnungspunkte waren im Einladungsschreiben vom 19. Mai 2003 zu 4. und 6 angegeben:
"4. Bestätigung der Rechnungslegung für das Kalenderjahr 2002 (Antrag kann auch zurückgestellt werden aufgrund der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit seit der Rechnungslegung bis zur Eigentümerversammlung);"
"6. Wirtschaftsplan gemäß den anliegenden Unterlagen ab Juli 2003 und Bereitstellung erforderlicher Mittel für beschlossene Maßnahmen;"
Eine Beschlussfassung über eine Sonderumlage zum Abbau einer Unterdeckung per 31.12.2002 gerade ohne Bestätigung des Jahresabschlusses 2002 war von diesen Beschreibungen nicht abgedeckt. Die eingeladenen Wohnungseigentümer, deren Informationsbedürfnis und Möglichkeit, sich anhand der Tagesordnung auf die Beratung und Beschlussfassung in der Versammlung über bestimmte Tagesordnungspunkte vorzubereiten bzw. sich zu entscheiden, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen, das nötige Maß der Bezeichnung des Beschlussgegenstandes im Einzelfall bestimmt (vgl. Merle in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 23 Rz. 78 f.), hatten weder anhand der Angaben in der Einladung zu TOP 4 und zu Top 6 jeweils für sich genommen, noch aus dem Zusammenspiel der Bezeichnungen beider Punkte Anlass, sich darauf einzustellen, es werde ohne Bestätigung des Jahresabschlusses 2002 zur Beschlussfassung über eine Sonderumlage zum Abbau einer Unterdeckung per 31.12.2002 auf der Versammlung kommen, und konnten ihre Vorbereitung und ihre Entscheidung über ihre Teilnahme demgemäß nicht daran orientieren.
Wäre die Rechnungslegung für das Kalenderjahr 2002 - wie tatsächlich nicht geschehen - zu TOP 4 in der Versammlung durch Beschluss bestätigt worden, hätte man die "Bereitstellung erforderlicher Mittel für beschlossene Maßnahmen" aus Ziffer 6. der Einladung ggf. auch hierauf beziehen können. Dass ohne Bestätigung des Jahresabschlusses durch Beschluss der Versammlung der Wohnungseigentümer eine Sonderumlage zum Abbau einer Unterdeckung per 31.12.2002 beschlossen werden könne, war hingegen nach Lektüre des Einladungstextes auch aus dem Zusammenspiel seiner Ziffern nicht zu erwarten. Der Klammerzusatz in Ziffer 4. der Einladung gab zudem Anlass zu der Erwartung, wenn der Jahresabschluss für 2002 nicht bestätigt werde, werde die gesamte in dieser Ziffer bezeichnete Angelegenheit zurückgestellt, während aus dem Einladungstext nichts genügend darauf hindeutete, im Falle der Zurückstellung werde eine Sonderumlage als Nachtrag zum Wirtschaftsplan beschlossen. Der aus der Rechnungslegung vom 19.5.2003 ablesbare Betrag "Nachz./Guthaben 8.167,57" (EUR) (vgl. Bl. 87 d.A.) genügte für sich insoweit nicht. Zum "Wirtschaftsplan gemäß den anliegenden Unterlagen ab Juli 2003" aus Ziffer 6. des Einladungstextes hatte eine Sonderumlage zum Abbau einer U...